Rz. 193

Auch im Falle der Tötung haben lediglich mittelbar Geschädigte – über die Regelungen der §§ 844, 845 BGB hinaus – keinerlei Ansprüche gegen den Schädiger.

 

Rz. 194

Der Arbeitgeber kann somit nicht damit gehört werden, dass der getötete Arbeitnehmer seine ganze Erfahrung und ggf. das Ergebnis jahrelanger Forschung mit ins Grab genommen hat, die nun unter erheblichem Kostenaufwand neu erarbeitet werden müssen bzw. die Amortisierung nicht eintritt und deshalb ein Verdienstausfall zu erwarten ist.

 

Rz. 195

Es gibt auch keinen Ersatz dafür, dass den Eltern der hoffnungsvolle Geschäftsnachfolger genommen wurde und der Vater nun länger und härter weiterarbeiten muss.

 

Rz. 196

Ebenso wenig können die Eltern Ersatz dafür verlangen, dass das getötete Kind die Versorgung und Pflege im Alter nicht mehr übernehmen kann, es sei denn, es wäre insoweit unterhaltspflichtig i.S.v. § 844 Abs. 2 BGB gewesen.

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