Rz. 188
Im Tötungsfall ist der Betreuungsschaden nach einhelliger Meinung nur in den Grenzen des Schadensersatzes für entgangenen Unterhalt zu ersetzen, d.h. der Höhe nach im Umfang geschuldeter Tätigkeit. Daraus folgt, dass der auf den Getöteten selbst entfallende Anteil aus der notwendigen Arbeitszeit herausgerechnet und dass regelmäßig gesetzlich geschuldete Mithilfepflichten von Angehörigen in Abzug gebracht werden müssen, ferner dass der überlebende Ehegatte sich auf seinen Schadensersatzanspruch den Wegfall der eigenen Barunterhaltspflicht gegenüber dem Getöteten anrechnen lassen muss, weil dadurch sein Schaden teilweise wieder aufgewogen wird.
Rz. 189
Ist also der haushaltführende Ehegatte getötet worden, so erhält der überlebende Ehegatte schon deshalb keinen vollen Ersatz seiner Aufwendungen für die Beschäftigung einer Ersatzkraft, weil kein Schadensersatzanspruch besteht, soweit die getötete Person sich selbst versorgt hat. Hinzu ist dann noch eine weitere Kürzung wegen Wegfalls der gesetzlichen Unterhaltspflicht für den Getöteten vorzunehmen.
Rz. 190
Steuerliche Nachteile infolge Wegfalls der bisherigen Besteuerung finden keine Berücksichtigung. Schließlich kann im einzelnen Fall dann auch noch die Mithilfepflicht der Angehörigen zu berücksichtigen sein. Es handelt sich dabei nicht einmal um Kürzungen eines bestehenden Anspruchs, sondern darum, dass insoweit ein Anspruch von vornherein gar nicht bestanden hat. Der entstandene Schaden ergibt sich aus der Summe von Ersatzbetrag und Abzugsposten.
Rz. 191
Diese – von dem Berechtigten möglicherweise so empfundene – Beschneidung von Aufwendungen, die tatsächlich erbracht wurden, ist unvermeidlich und beruht auf den Grundsätzen unseres Haftungssystems. Es ist gar nicht zu verkennen, dass die gegebene Rechtslage dazu führt, dass die Berechtigten oft den Entschluss fassen (müssen), eine bezahlte Hilfskraft nicht einzustellen (Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 9. Auflage 2018, S. 16).
Rz. 192
Eben diese Möglichkeit haben im Tötungsfall die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus finanziellen Gründen nur beschränkt, weil ihnen der Lohn für eine Ersatzkraft aus den angeführten Gründen nicht voll ersetzt werden kann. Es ist daher abschließend festzustellen, dass im Fall der Verletzung des Haushaltführenden der Ersatzanspruch stets zu einem vollen Ausgleich des erlittenen Schadens (auch erbrachter Aufwendungen, soweit diese sich in den Grenzen des Erforderlichen halten) führt, dass aber im Fall der Tötung des Haushaltführenden die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen, falls sie Aufwendungen für eine entlohnte Ersatzkraft machen, diese aus Rechtsgründen nicht in voller Höhe erstattet erhalten können bzw. dass der volle Ersatz erst unter Einrechnung des "Eigenanteils" gegeben ist (Schulz-Borck/Pardey, a.a.O.). Zum Haushaltsführungsschaden vgl. die Ausführungen oben (siehe § 9 Rdn 514 ff.).