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Am Verfahren können nur Insolvenzgläubiger oder, sofern das Insolvenzgericht zur Anmeldung nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger aufgefordert hat, auch diese teilnehmen. Nach der Definition des § 38 InsO ist ein Insolvenzgläubiger ein persönlicher Gläubiger, der einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner hat.

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