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Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann aber nur dann erfolgen, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 54 InsO gedeckt sind. In Verbraucherinsolvenzverfahren ist aber aufgrund der Verschuldung und der geringen Liquidität der Schuldner überwiegend eine Kostendeckung nicht zu erreichen. Aus diesem Grunde ist der Gesetzgeber dazu übergegangen diesen Personen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens durch Stundung der Verfahrenskosten zu ermöglichen. Durch die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 Buchst. a InsO wird eine Abweisung mangels Masse des Insolvenzantrages verhindert.

Grundsätzlich ist weiterhin zu beachten, dass ein Prozesskostenvorschuss immer einer Verfahrenskostenstundung nach § 4 Buchst. a InsO vorgeht. Bei Ehegatten besteht gemäß § 1360 Buchst. a Abs. 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Auch ein getrennt lebender Ehegatte kann zur Vorschussleistung herangezogen werden (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind vorschussverpflichtet.[24] Der geschiedene Ehepartner ist nicht vorschusspflichtig.[25]

Eine persönliche Angelegenheit i.S.d. der vorgenannten Vorschrift liegt jedoch nur dann vor, wenn das Insolvenzverfahren mit den aus der ihr erwachsenden persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen im hinreichenden Zusammenhang steht.[26]

Verbindlichkeiten weisen dann keinen Bezug zur Ehe auf, wenn diese aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners herrühren. Diese Verbindlichkeiten des Schuldners dürfen keinen relativen Bezug zu Ehe haben und nicht zur gemeinsamen Lebensführung vor Eingehung der Ehe begründet worden sein. Ist ein solcher Fall gegeben, scheidet generell eine Vorschusspflicht aus.[27] Ferner muss die Leistung des Vorschusses für den Leistenden zumutbar sein und diese auch kurzfristig realisiert werden können.[28]

Eine besondere Problematik tritt ein, wenn der vorschusspflichtige Ehegatte seine Auskünfte im Hinblick auf seine Einkünfte vollständig verweigert. Da ein Auskunftsanspruch regelmäßig nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann,[29] wird in einer solchen Situation eine Vorschusspflicht obsolet. Es ist nämlich dem Schuldner nicht zuzumuten sich auf einen langfristigen Prozess zur Erlangung eines Vorschusses verweisen zu lassen, da Insolvenzverfahren grundsätzlich Eilverfahren sind.

Im Bereich der Anwendung des § 4 Buchst. a InsO scheidet grundsätzlich eine Ratenzahlung aus. Ratenzahlungen können zwar im Verfahrenskostenhilfewege gewährt werden, dies ist aber der vorgenannten Vorschrift fremd. Daher muss zur Überzeugung des Gerichtes unzweifelhaft feststehen, dass der zur Leistung verpflichtete Ehegatte oder Partner den Kostenvorschuss in einer Summe erbringen kann.

Eine Kostentragungspflicht der Eltern für einen Insolvenzantrag eines minderjährigen Kindes wird für zulässig erachtet. Hier wird die Vorschrift des § 1360 Buchst. a BGB analog angewendet.[30] Nach der hier vertretenen Auffassung ist es unbeachtlich, ob das Kind verheiratet oder unverheiratet ist. Es kommt einzig und alleine auf die wirtschaftliche Situation beim Kind an. Eltern können aber gegenüber ihren Kindern keinen Vorschuss einfordern. Hier greift die Vorschusspflicht des anderen Ehegatten ein.

[26] FK/Kohte, § 4a Rn 12; BGH NJW 2003, 2910 [2912].
[27] FK/Kohte, § 4a Rn 12 m.w.N. – sehr überzeugend.
[29] AG Dresden ZVI 2008, 120 [121].

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