Rz. 60

Anspruchsgegner zur Geltendmachung eines Aussonderungsrechtes ist immer der Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter ist nämlich Inhaber und Verwalter der so genannten Ist-Masse. Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, ob der vorläufige Insolvenzverwalter zur Aussonderung verpflichtet ist. Eine Pflicht zur Aussonderung des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht aber nur, wenn auf ihn vollständig die Verwaltungs- und Verfügungsmacht übergegangen ist.[42] Aus diesem Grunde ist es in der Praxis sehr wichtig zu wissen, welche Rechtsmacht dem Insolvenzverwalter durch den Beschluss des jeweiligen Insolvenzgerichtes eingeräumt worden ist. Wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht oder nur eingeschränkt für gewisse Vermögenswerte übertragen, so ist er bereits rechtlich an der Aussonderung gehindert. Das Aussonderungsbegehren kann daher erst gegenüber dem endgültig bestellten Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden.

 

Rz. 61

Die Geltendmachung eines Aussonderungsrechtes hat in geeigneter Form zu erfolgen. Dem Anspruchsgegner sind sämtliche behaupteten Rechte ordnungsgemäß nachzuweisen, insbesondere durch vollständige Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen, unter Benennung der jeweils dem Aussonderungsrecht unterliegenden Gegenstände/Rechte. Pauschale Behauptungen gegenüber dem Verwalter können nicht zum Erfolg führen. Der Verwalter hat nämlich sehr sorgfältig das behauptete Recht zu prüfen. Ihm gegenüber sind die Rechte so geltend zu machen, als ob der Anspruch in einem Klageverfahren verfolgt wird.

 

Rz. 62

Mittlerweile hat auch die Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 S. 1 InsO an Bedeutung gewonnen. Mit Anordnung der Eigenverwaltung durch das zuständige Insolvenzgericht wird im Eröffnungsbeschluss angeordnet, dass nach § 270 Abs. 3 S. 1 InsO ein Sachwalter bestellt wird. Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung des Insolvenzschuldners zu überwachen. Bei dem Sachwalter sind auch die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Eigenverwalter, der neben dem Sachwalter bestellt wird, hat die Stellung eines Insolvenzverwalters inne. Aus diesem Grunde sind auch Aussonderungsrechte nicht gegenüber dem Sachwalter, sondern gegenüber dem Eigenverwalter geltend zu machen. Dem Aussonderungsbegehren hat aber der Sachwalter zuzustimmen.

[42] Hier wird insolvenzrechtlich nicht von "Aussonderung" gesprochen, da die Geltendmachung nach den allgemeinen Bestimmungen vor Verfahrenseröffnung erfolgt. (Siehe auch FK/Imberger, § 47 Rn 93).

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