a) Eigentum

 

Rz. 63

Nach § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe verlangen. Das Eigentum[43] stellt einen Grundfall des Aussonderungsrechtes dar. Aussonderung kann aber nur in dem Zustand erfolgen, in dem sich der Gegenstand im Besitz des Insolvenzverwalters befindet und nur an dem Ort, an dem der Gegenstand ist.[44] Der Verwalter muss den Gegenstand nur zur Abholung bereitstellen.[45]

 

Rz. 64

Die Vindikationslage ist daher der Grundfall der Aussonderung.

 

Rz. 65

Miteigentum nach § 747 BGB, wie auch besondere Formen der Verwahrung bei einem Lagergeschäft und bei Wertpapieren stellen ein Aussonderungsrecht dar.

 

Rz. 66

Bei der Aussonderungsfähigkeit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nur Einzelsachen gemäß § 90 BGB der Aussonderung unterliegen können.

[43] FK/Imberger, § 47 Rn 9.
[44] FK/Imberger, § 47 Rn 76.
[45] FK/Imberger, § 47 Rn 25.

b) Besitz

 

Rz. 67

Das Recht zum Besitz wird überwiegend wie ein dingliches Recht behandelt. Der frühere Besitzer kann gegenüber dem jetzt besitzenden Insolvenzverwalter die Einräumung des Rechtes nach § 861 BGB bzw. die Herausgabe zwecks Ausübung des Besitzes nach § 1007 BGB verlangen.[46]

[46] FachanwKomm/Homann, § 47 Rn 24.

c) Sonstige Rechte

 

Rz. 68

Der berechtigte Erbe kann gemäß § 2018 BGB gegenüber dem Insolvenzverwalter die Herausgabe des sich in der Masse befindlichen Erbes verlangen.[47] Dingliche Vorkaufsrechte nach den §§ 1094 ff. BGB können auch Aussonderungsrechte begründen. Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten geben dem Pfandgläubiger die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter auf Herausgabe in Anspruch zu nehmen. Dies aber nur, wenn mit diesem Pfandrecht Forderungen gegenüber dem Insolvenzschuldner gesichert werden.

 

Rz. 69

Auch Treuhandverhältnisse[48] können Aussonderungsrechte begründen. Bei einer eigennützigen Treuhand erfolgt die Übertragung des Treugutes im Interesse des Treuhänders. Bei der Insolvenz des Treugebers ist der Treuhänder formaler Rechtsinhaber. Dennoch steht ihm nur nach § 51 Nr. 1 InsO ein Absonderungsrecht zu. Wird der Treuhänder aber insolvent, so steht dem Treugeber ein Aussonderungsrecht zu. Bei der Verwaltungstreuhand erfolgt die treuhändische Übertragung eines Gegenstandes. Dieser Gegenstand muss dann im Interesse des Treugebers verwendet werden. In diesem Fall steht dem Treugeber ein Aussonderungsrecht zu, obwohl er keine formelle Eigentümerposition innehatte.

 

Rz. 70

Das Mietkautionskonto[49] stellt einen besonderen Fall des Treuhandkontos dar. Der Vermieter hat die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen zu verwahren. Daher ist bei der Insolvenz des Vermieters das Kautionssparbuch/Kautionskonto nicht dem Vermögen des Vermieters zuzurechnen. Damit steht dem Mieter ein Aussonderungsrecht zu. Wird aber das Kautionsguthaben nicht gesondert vom Vermögen des Vermieters angelegt, sondern mit dessen Vermögen auf seinen Konten vermischt, so geht das Aussonderungsrecht unter.

 

Rz. 71

Die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte gelten bei dem reinen Treuhandkonto, bei dem das verwahrte Geld nicht dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen ist. Dem Treugeber steht ein Aussonderungsrecht zu.

[47] FachanwKomm/Homann, § 47 Rn 25.
[48] FK/Imberger, § 47 Rn 44 ff.
[49] FachanwKomm/Homann, § 47 Rn 77.

d) Sicherungseigentum

aa) Darstellung

 

Rz. 72

Als überwiegendes Sicherungsmittel in der Praxis wird das so genannte Sicherungseigentum verwendet. Dabei wird die Übereignung nach §§ 930 ff. BGB durchgeführt, verbunden mit einer Sicherungsabrede. Im Außenverhältnis hat der Sicherungsnehmer Volleigentum erworben. Im Innenverhältnis ist dieses Recht aber fiduziarisch gebunden. Eine solche Rechtsposition wird von der überwiegenden Meinung wirtschaftlich als besitzloses Pfandrecht angesehen, denn der Besitz und das Nutzungsrecht an der Sache verbleiben regelmäßig beim Sicherungsgeber.

bb) Rechtliche Situation bei der Insolvenz des Sicherungsgebers

 

Rz. 73

In diesem Fall steht dem Sicherungsnehmer nach § 51 Nr. 1 InsO nur ein Absonderungsrecht[50] zu. Dies wird häufig übersehen und von den beratenden Anwälten ein Aussonderungsrecht angenommen. Die in der InsO geschaffene Regelung des §§ 51 Nr. 1 InsO stellt, wie bereits zur ehemaligen Konkursordnung vertreten, rechtlich gesehen auf ein besitzloses Pfandrecht ab, welches nur ein Absonderungsrecht begründet. Die Rechtsstellung zum Volleigentum wird daher nicht erreicht.

[50] FK/Imberger, § 47 Rn 29.

cc) Rechtliche Situation bei der Insolvenz des Sicherungsnehmers

 

Rz. 74

Dem Sicherungsnehmer (Sicherungseigentümer) steht dann ein Aussonderungsrecht zu, wenn er gegenüber dem Insolvenzschuldner die zugrunde liegende Forderung erfüllt hat oder der Sicherungszweck anderweitig eingetreten ist.[51]

[51] FK/Imberger, § 47 Rn 31.

e) Eigentumsvorbehalt

aa) Darstellung

 

Rz. 75

Der Eigentumsvorbehalt hat sich neben dem Sicherungseigentum zu einem der weit verbreitetsten Sicherungsmittel herausgestellt. In der Insolvenz des Sicherungsnehmers oder des Sicherungsgebers ergeben sich immer wieder Konstellationen, die zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien führen.

bb) Einfacher Eigentumsvorbehalt

 

Rz. 76

Bei dem einfachen Eigentumsvorbehalt[52] erfolgt die dingliche Übereignung nach § 929 S. 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung nach § 158 BGB, der vollständigen Zahlung des Kaufpreises aus e...

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