Rz. 63

Nach § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe verlangen. Das Eigentum[43] stellt einen Grundfall des Aussonderungsrechtes dar. Aussonderung kann aber nur in dem Zustand erfolgen, in dem sich der Gegenstand im Besitz des Insolvenzverwalters befindet und nur an dem Ort, an dem der Gegenstand ist.[44] Der Verwalter muss den Gegenstand nur zur Abholung bereitstellen.[45]

 

Rz. 64

Die Vindikationslage ist daher der Grundfall der Aussonderung.

 

Rz. 65

Miteigentum nach § 747 BGB, wie auch besondere Formen der Verwahrung bei einem Lagergeschäft und bei Wertpapieren stellen ein Aussonderungsrecht dar.

 

Rz. 66

Bei der Aussonderungsfähigkeit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nur Einzelsachen gemäß § 90 BGB der Aussonderung unterliegen können.

[43] FK/Imberger, § 47 Rn 9.
[44] FK/Imberger, § 47 Rn 76.
[45] FK/Imberger, § 47 Rn 25.

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