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Die Zahlungsunfähigkeit wird in § 17 Abs. 2 S. 1 definiert. Die Zahlungsunfähigkeit ist dann durch den Gutachter festzustellen. Nach Abs. 2 S. 1 ist Zahlungsunfähigkeit dann gegeben, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungsunfähigkeit ist aber von einer bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen. Nicht jede Liquiditätslücke führt unweigerlich zur Zahlungsunfähigkeit. Kann der Insolvenzschuldner innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine Liquiditätslücke von weniger als 10 % seiner Gesamtverbindlichkeiten nicht schließen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen.[17] Die Zahlungsunfähigkeit kann aber widerlegt werden. Der Schuldner kann darlegen und beweisen, dass die bestehende Liquiditätslücke kurzfristig vollständig oder fast vollständig geschlossen wird.

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