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Als überwiegendes Sicherungsmittel in der Praxis wird das so genannte Sicherungseigentum verwendet. Dabei wird die Übereignung nach §§ 930 ff. BGB durchgeführt, verbunden mit einer Sicherungsabrede. Im Außenverhältnis hat der Sicherungsnehmer Volleigentum erworben. Im Innenverhältnis ist dieses Recht aber fiduziarisch gebunden. Eine solche Rechtsposition wird von der überwiegenden Meinung wirtschaftlich als besitzloses Pfandrecht angesehen, denn der Besitz und das Nutzungsrecht an der Sache verbleiben regelmäßig beim Sicherungsgeber.

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