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Das Recht zum Besitz wird überwiegend wie ein dingliches Recht behandelt. Der frühere Besitzer kann gegenüber dem jetzt besitzenden Insolvenzverwalter die Einräumung des Rechtes nach § 861 BGB bzw. die Herausgabe zwecks Ausübung des Besitzes nach § 1007 BGB verlangen.[46]

[46] FachanwKomm/Homann, § 47 Rn 24.

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