Rz. 67
Das Recht zum Besitz wird überwiegend wie ein dingliches Recht behandelt. Der frühere Besitzer kann gegenüber dem jetzt besitzenden Insolvenzverwalter die Einräumung des Rechtes nach § 861 BGB bzw. die Herausgabe zwecks Ausübung des Besitzes nach § 1007 BGB verlangen.[46]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen