I. Insolvenzantrag

 

Rz. 2

Wie in einem Regelinsolvenzverfahren ist auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren Schriftformzwang nach § 13 Abs. 1 S. 1 InsO gegeben.

Bei einem Insolvenzantrag einer natürlichen Person ist diese generell berechtigt den Antrag zu stellen, sofern sie prozessfähig ist. Ist der Schuldner nur partiell geschäftsfähig, kann die Antragstellung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter oder durch seinen Betreuer erfolgen (§ 4 InsO i.V.m. § 52 ZPO).

Vorab ist aber zu untersuchen, ob der betroffene Schuldner dem so genannten Regelinsolvenzverfahren oder dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfällt. Diese Abgrenzung ist notwendig, da die dafür anzuwendenden Rechtsnormen unterschiedlicher Natur sind.

II. Natürliche Person

 

Rz. 3

Zugang zu dem so genannten Verbraucherinsolvenzverfahren hat jede natürliche Person, die keine wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit entfaltet oder bis vor kurzem entfaltet hat.[1] Die Anzahl der Gläubiger und die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten haben insoweit keine Auswirkung auf die Zulässigkeit des Antrags. Vielfach kann man in Internetforen lesen, dass ein Antrag nur dann nicht zulässig wäre, wenn lediglich ein Gläubiger bei dem Schuldner gegeben ist. Dies ist unrichtig.

 

Rz. 4

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist als richtige Verfahrensart gegeben, wenn der Schuldner in der Vergangenheit nicht selbstständig wirtschaftlich tätig war.[2] Dies ist insbesondere bei folgenden Personen der Fall:

Arbeitnehmer
Beamte
Rentner, Pensionäre, Arbeitslose
Schüler, Studenten
Auszubildende, Umschüler, Empfänger von Sozialleistungen
 

Rz. 5

Liegt aber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit vor,[3] bei der es nicht auf deren wirtschaftlichen Umfang ankommt, so ist nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 1 InsO das Verfahren immer dem Regelinsolvenzverfahren zuzuordnen. Darunter fallen sämtliche Gewerbetreibende, auch die Kleinunternehmer, Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Auch eine freie Mitarbeitertätigkeit zählt dazu. In der Praxis ergeben sich aber immer wieder Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

Rz. 6

Zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind aber gewisse Verfahrensschritte unbedingt einzuleiten, die sehr formaler Art sind. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich im Wesentlichen in drei Abschnitte auf:

[1] FK/Kohte/Busch, § 304 Rn 5.
[2] FK/Kohte/Busch, § 304 Rn 8.
[3] FK/Kohte/Busch, § 304 Rn 10.

III. Durchführung von außergerichtlichen Verhandlungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

 

Rz. 7

Sinn und Zweck eines so genannten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes soll es nach der Intention des Gesetzgebers sein, bereits außergerichtlich die Entschuldung einzuleiten. Die Praxis zeigt aber immer öfter auf, dass die Verhandlungen über einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (§§ 306310 InsO) kaum angenommen werden. Die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung wird teilweise von den antragstellenden Schuldnern als psychische Belastung angesehen.

 

Rz. 8

Diese außergerichtlichen Verhandlungen sind auch dann durchzuführen, wenn zuvor ein Gläubiger einen so genannten Fremdantrag gestellt hat (§ 306 Abs. 3 InsO).

 

Rz. 9

Sinn und Zweck der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, was als Ziel- und Wunschvorstellung des Schuldners überwiegend ins Feld geführt wird, die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung treten die Wirkungen nach § 301 InsO ein. Der Insolvenzschuldner wird von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit,[4] wobei Forderungen nach § 302 InsO davon ausgenommen sind. Dies sind unter anderem Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt (!), den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner in diesem Zusammenhang für eine Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt worden ist. Daneben zählen auch Geldstrafen oder diesen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners. Wird dem Insolvenzschuldner zur Durchführung des Verfahrens ein zinsloses Darlehen gewährt, so sind diese Verbindlichkeiten auch von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

 

Rz. 10

Außergerichtliche Verhandlungen

Der Umfang der außergerichtlichen Verhandlungen ist nur sehr kurz in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO beschrieben. Der Schuldner ist insoweit gehalten, den Gläubigern seinen Entschuldungsplan zu übersenden.[5] Dafür hat er zuvor bei den jeweiligen Gläubigern Informationen über die bestehenden Verbindlichkeiten einzuholen. Diese Informationen haben die Gläubiger gegenüber dem Schuldner kostenfrei (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO) zu erteilen. Der Schuldner hat einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunftserteilung, der einklagbar ist.[6] Die durch den Gläubiger zu übersendende Forderungsaufstellung muss die Benennung der Hauptforderung, der Kosten und Zinsen beinhalten, wobei diese jeweils getrennt darzustellen ist.[7]

 

Rz. 11

Bei der Üb...

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