Rz. 74

Dem Sicherungsnehmer (Sicherungseigentümer) steht dann ein Aussonderungsrecht zu, wenn er gegenüber dem Insolvenzschuldner die zugrunde liegende Forderung erfüllt hat oder der Sicherungszweck anderweitig eingetreten ist.[51]

[51] FK/Imberger, § 47 Rn 31.

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