Rz. 81

Bei der Vereinbarung eines so genannten verlängerten Eigentumsvorbehaltes[55] ist es dem Vorbehaltskäufer gestattet, die erworbene Sache im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung seines Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Einhergehend tritt der Vorbehaltskäufer an den Vorbehaltsverkäufer seine Forderung aus seiner eigenen Weiterveräußerung an den Endkunden ab. In diesem Zusammenhang werden individualrechtlich Vorausabtretungsklauseln und Verarbeitungsklauseln vereinbart. Das Rechtsinstitut des verlängerten Eigentumsvorbehaltes ist mit einer Sicherungszession vergleichbar. Diese bereits zur Konkursordnung geltende Meinung hat nunmehr ihren Niederschlag in § 51 Nr. 1 InsO gefunden. Aufgrund dieser Tatsache steht dem Vorbehaltsverkäufer in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers nur ein Absonderungsrecht zu.

[55] FachanwKomm/Homann, § 51 Rn 17.

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