aa) Darstellung

 

Rz. 72

Als überwiegendes Sicherungsmittel in der Praxis wird das so genannte Sicherungseigentum verwendet. Dabei wird die Übereignung nach §§ 930 ff. BGB durchgeführt, verbunden mit einer Sicherungsabrede. Im Außenverhältnis hat der Sicherungsnehmer Volleigentum erworben. Im Innenverhältnis ist dieses Recht aber fiduziarisch gebunden. Eine solche Rechtsposition wird von der überwiegenden Meinung wirtschaftlich als besitzloses Pfandrecht angesehen, denn der Besitz und das Nutzungsrecht an der Sache verbleiben regelmäßig beim Sicherungsgeber.

bb) Rechtliche Situation bei der Insolvenz des Sicherungsgebers

 

Rz. 73

In diesem Fall steht dem Sicherungsnehmer nach § 51 Nr. 1 InsO nur ein Absonderungsrecht[50] zu. Dies wird häufig übersehen und von den beratenden Anwälten ein Aussonderungsrecht angenommen. Die in der InsO geschaffene Regelung des §§ 51 Nr. 1 InsO stellt, wie bereits zur ehemaligen Konkursordnung vertreten, rechtlich gesehen auf ein besitzloses Pfandrecht ab, welches nur ein Absonderungsrecht begründet. Die Rechtsstellung zum Volleigentum wird daher nicht erreicht.

[50] FK/Imberger, § 47 Rn 29.

cc) Rechtliche Situation bei der Insolvenz des Sicherungsnehmers

 

Rz. 74

Dem Sicherungsnehmer (Sicherungseigentümer) steht dann ein Aussonderungsrecht zu, wenn er gegenüber dem Insolvenzschuldner die zugrunde liegende Forderung erfüllt hat oder der Sicherungszweck anderweitig eingetreten ist.[51]

[51] FK/Imberger, § 47 Rn 31.

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