Rz. 83

In diesem Falle[57] legt der Vorbehaltskäufer seinem eigenen Endkunden den ihn betreffenden Eigentumsvorbehalt offen. In seiner vertraglichen Abrede überträgt dann der Vorbehaltskäufer auf seinen Endkunden das ihm bereits zustehende Anwartschaftsrecht am Eigentum. In dieser Konstellation tritt der Endkunde an die Stelle des Vorbehaltskäufers und nimmt seine Rechtsstellung ein. Insoweit gelten die vorgenannten Ausführungen zum einfachen Eigentumsvorbehalt. Bei einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt erfolgen zwei selbstständige Eigentumsübertragungen, jeweils unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung. In der Insolvenz des Verkäufers gilt § 107 InsO. Bei der Insolvenz des Vorbehaltskäufers entfällt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO.

[57] FachanwKomm/Homann, § 51 Rn 22.

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