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Wie in einem Regelinsolvenzverfahren ist auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren Schriftformzwang nach § 13 Abs. 1 S. 1 InsO gegeben.

Bei einem Insolvenzantrag einer natürlichen Person ist diese generell berechtigt den Antrag zu stellen, sofern sie prozessfähig ist. Ist der Schuldner nur partiell geschäftsfähig, kann die Antragstellung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter oder durch seinen Betreuer erfolgen (§ 4 InsO i.V.m. § 52 ZPO).

Vorab ist aber zu untersuchen, ob der betroffene Schuldner dem so genannten Regelinsolvenzverfahren oder dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfällt. Diese Abgrenzung ist notwendig, da die dafür anzuwendenden Rechtsnormen unterschiedlicher Natur sind.

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