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Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte sind eine Vielzahl von Änderungen in Kraft getreten, die zu beachten sind.

Die schriftliche Verfahrensführung nach § 5 Abs. 2 InsO ist bei geringer Gläubigerzahl und überschaubaren Vermögensverhältnissen nunmehr als gesetzliche Regel anzusehen.
§ 114 InsO wurde komplett gestrichen. Die Lohn- und Gehaltsabtretungen sowie deren gleichgestellte Abtretungen verlieren daher gegenüber der früheren Rechtslage (§ 91 Abs. 1 InsO) ihre Wirkungen nach Verfahrenseröffnung.
Jetzt kann auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren ein Insolvenzplan nach den §§ 217 ff. InsO eingereicht werden.
Der Verfahrensbeginn ist nach § 287a InsO nunmehr ab der Zulässigkeitsprüfung gegeben.
Nun wird in § 287b InsO ausdrücklich statuiert, dass der Schuldner auch im eröffneten Insolvenzverfahren eine Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit zu erfüllen hat.
Die Versagungsgründe in § 290 InsO wurden in gewissen Bereichen modifiziert.
Neu ist auch, dass die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 297a InsO erfolgen kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 InsO gegeben war. Ein Versagungsantrag kann nur durch einen Insolvenzgläubiger binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem der Versagungsgrund dem Insolvenzgläubiger bekannt geworden ist, gestellt werden. Den Versagungsgrund hat der Gläubiger in seinem Antrag glaubhaft zu machen.

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