Rz. 56

Die Einsetzung eines Alleinerben ist relativ unproblematisch.[46]

 

Formulierungsbeispiel: Erbeinsetzung

Ich setze Herrn/Frau (…) (Vorname Nachname), geborene (…) (Geburtsname), geboren am (…) (Datum), zurzeit wohnhaft (…) (Wohnadresse), zu meinem alleinigen Vollerben meines gesamten Vermögens ein. D.h. mein Vermögen geht in das Vermögen des Erben über und vereinigt sich mit seinem Vermögen zu einer Vermögensmasse. Eine Nacherbfolge wünsche ich somit ausdrücklich nicht.

 

Rz. 57

Wird der Alleinerbe wirtschaftlich nicht besser gestellt als ein Vermächtnisnehmer, ist die Auslegungsregel des § 2087 BGB zu beachten.[47] Sie kommt allerdings nur zum Zuge, wenn Zweifel an dem tatsächlichen Willen des Erblassers bestehen (§ 2084 BGB).[48] Einem nach anwaltlicher Beratung erstellten oder einem notariellen Testament sollte anzusehen sein, dass die juristischen Begriffe mit Bedacht gewählt wurden und eine Auslegung entgegen dem Wortlaut daher nicht zulässig ist.

Im Zweifel kann eine Klarstellung in die letztwillige Verfügung aufgenommen werden.

 

Formulierungsbeispiel: Auslegungsausschluss hinsichtlich § 2087 BGB

Entgegen jeder gesetzlichen und richterlichen Auslegungsregel (insbesondere § 2087 BGB) soll der Bedachte unabhängig von dem ihm Zugewiesenen alleiniger Erbe sein.

[46] Vgl. auch Tanck/Krug/Tanck, § 10 Rn 7; Nieder/Kössinger/R. Kössinger, § 8 Rn 1–14.
[47] Vgl. auch Tanck/Uricher/Bartsch, Erbrecht, § 2 Rn 4; BayObLG, Beschluss v. 17.1.1996 – 1Z BR 84/95, NJW-RR 1996, 1478; HansOLG, Urt. v. 21.12.2001 – 5 U 35/2001c; OLGR Bremen 2002, 215, alle zitiert nach juris.
[48] Damrau/Tanck/Sticherling, § 2087 Rn 1.

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