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Selbstverständlich kann ein Vermächtnis in etwa wie folgt lauten: "Herr X erhält vermächtnisweise einen Anteil von 50 Prozent am Wert des Nachlasses." Diese Aufteilung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer erscheint "gerecht".

Die "Grundformel" ist einfach zu fassen:[57]

Muster 10.6: Quotenvermächtnis hinsichtlich des gesamten Nachlasswertes

 

Muster 10.6: Quotenvermächtnis hinsichtlich des gesamten Nachlasswertes

Herr/Frau _________________________ (Vorname Nachname), geborene/r _________________________ (Geburtsname), geboren am _________________________ (Datum), zurzeit wohnhaft _________________________ (Wohnadresse), erhält vermächtnisweise einen Geldbetrag in Höhe von 50 Prozent des Nachlasswertes.

Für den Alleinerben ergeben sich bei einem Quotenvermächtnis hinsichtlich des gesamten Nachlasses aber Probleme:[58] Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche der Vermächtnisnehmer sowie Liquiditätsfragen. Kein Nachlass besteht ausschließlich aus Geld. Sollen die Vermächtnisnehmer aber am Wert des gesamten Nachlasses beteiligt werden, muss der Alleinerbe den Vermächtnisnehmern den anteiligen Wert in Geld ersetzen. Dafür kann er zur Wertermittlung verpflichtet sein (vgl. Rdn 79 f.), also etwa den Hausrat und den Pkw durch Sachverständige begutachten lassen müssen. Zudem wird regelmäßig dem Vermächtnisnehmer ein Auskunftsanspruch mit vermacht worden sein (vgl. Rdn 76–78).[59] Er kann sonst seine Forderung nicht beziffern. Der Alleinerbe muss also mindestens ein detailliertes Nachlassverzeichnis erstellen.

Neben diesem Aufwand für den Alleinerben können Probleme bei der Auszahlung der Vermächtnisse entstehen. Insbesondere bei Immobilien im Nachlass reichen die Barmittel für einen Ausgleich oft nicht aus, so dass der Alleinerbe zu einem übereilten, meist unwirtschaftlichen Verkauf gezwungen sein kann.

[57] Vgl. auch Tanck/Krug/Krug/Riedel, § 14 Rn 95.
[58] Ähnlich problematisierend: Kornexl, Nachlassplanung, Rn 17–21.
[59] Vgl. dazu Damrau/Tanck/Linnartz, § 2174 Rn 36.

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