Rz. 67

Das Geldvermögen kann klar definiert werden.[63]

Muster 10.7: Quotales Geldvermächtnis

 

Muster 10.7: Quotales Geldvermächtnis

I. Im Wege des Vermächtnisses erhält Herr/Frau _________________________ (Vorname Nachname), geborene/r _________________________ (Geburtsname), geboren am _________________________ (Datum), zurzeit wohnhaft _________________________ (Wohnadresse), von meinem _________________________ Geldvermögen _________________________ einen Anteil von _________________________ Prozent _________________________.[64]

II. Unter Geldvermögen fallen hierbei (optional: das gesamte Bargeld,) sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Girokonten und Sparbüchern, sämtliche Sparbriefe und alle Wertpapiere und Aktien, in den Nachlass fallende Versicherungsleistungen, insbesondere von Lebensversicherungen, sonstige Geldforderungen sowie Edelmetalle. Nicht hierzu zählen Schmuck, Münz- und sonstige Sammlungen (ggf.: Bargeld) u.Ä.

Gerade Bargeld führt oft zu Misstrauensbekundungen und Streit. Über das, was beim Tod eigentlich vorhanden gewesen sein sollte, wird spekuliert und Aufklärung ist aufgrund der "Spurenarmut" von Bargeld schwer. Hat der zukünftige Erblasser regelmäßig nur geringe Bargeldbestände, kann dieser Streitpunkt auch ausgeklammert werden.

 

Rz. 68

Für den Mandanten ist eine Erläuterung des ungewohnten Quotenvermächtnisses wichtig. Gleichzeitig wird er darauf hingewiesen, was nicht erfasst wurde und dem Alleinerben zukommt. Sollen auch Immobilien erfasst werden, muss die Erklärung entsprechend angepasst werden.

Muster 10.8: Erläuterung für den Mandanten zum quotalen Geldvermächtnis

 

Muster 10.8: Erläuterung für den Mandanten zum quotalen Geldvermächtnis

Die anderen Personen sollen absprachegemäß jeweils einen Anteil an Ihrem Vermögen erhalten.

Sollen diese Personen wirklich an "allem" teilhaben, kann dies zu Problemen führen. Der Alleinerbe müsste jeden Hausratsgegenstand verkaufen oder bewerten lassen und sehr umfangreiche Auskünfte erteilen. Dabei stehen der Aufwand und die Streitigkeiten für den Alleinerben zu dem Wert des Hausrates etc. in keinem sinnvollen Verhältnis.

Daher sollten die Vermächtnisnehmer ausschließlich an dem Geldvermögen beteiligt werden. Es ist gut zu definieren und später aufzuteilen.

Alles, was nicht genannt wird, erhält dann der Alleinerbe. Dies muss nicht ausdrücklich angeordnet werden.

Bargeld spielt vom Wert her regelmäßig eine geringe Rolle, da die meisten Menschen nur wenig davon zu Hause aufbewahren. Es führt später aber oft zu Misstrauen und Spekulationen, da es wenig "Spuren hinterlässt". Um hier Unstimmigkeiten zu vermeiden, kann das Bargeld von dem Geldvermögen ausgenommen werden. Markieren Sie es bitte auf dem Entwurf, wenn sie es doch in die Berechnung aufnehmen möchten.

Auch Immobilien werden von dieser Regelung nicht umfasst. Für sie müsste eine weitere Anordnung getroffen werden. Sie gehen sonst an den Alleinerben.

Schließlich wird der Begriff "Geldvermögen" genau beschrieben, um keine Auseinandersetzung über seine Definition aufkommen zu lassen.

[63] Andere – teilweise ähnliche – Varianten: Tanck/Krug/Krug/Riedel, § 14 Rn 88–98; Kornexl, Rn 604; Kornexl, ZEV 2002, 173.
[64] Vergleiche hierzu noch die folgenden Ausführungen.

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