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Der Vertrag zugunsten eines Dritten gemäß § 328 BGB wird bei der Nachlassgestaltung relevant, wenn die Leistung gemäß § 331 BGB auf nach dem Todesfall bestimmt wird. Oft schließt der zukünftige Erblasser einen Vertrag zugunsten eines Dritten mit einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft. Mit dem Tod des Erblassers entsteht ein unmittelbarer schuldrechtlicher Anspruch bei dem Begünstigten.[34] Der Charme dieses Instrumentes für die Nachlassgestaltung, bei der sonst die Entstehung einer Erbengemeinschaft droht, ist, dass die Forderung gegen die Bank oder Versicherung nicht in den Nachlass fällt.[35] Es kann also an einer Erbengemeinschaft "vorbei verfügt" werden.

Unbestimmt bleibt allerdings oft das Valutaverhältnis.[36] Schenkte der Erblasser dem Dritten durch den Vertrag den Vermögensvorteil, kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht. Es könnte aber auch eine Ausstattung oder eine unter Umständen pflichtteilsfeste ehebezogene Zuwendung vorliegen.[37]

Für den zukünftigen Erblasser bedeutet der Vertrag zugunsten eines Dritten auch, dass er Vermögen ausgliedern und in einer vorgegebenen Form (Geld) anlegen muss. Es stehen also nicht alle Vermögensgüter für eine solche Regelung zur Verfügung und der zukünftige Erblasser kann zumindest nicht mehr ohne weiteres über das Angelegte disponieren. Der Vertrag zugunsten Dritter kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn der zukünftige Erblasser über Geldvermögen verfügen möchte und dieses voraussichtlich nicht mehr selbst benötigt.

[34] Damrau/Tanck/Riedel, § 2325 Rn 67; Nieder/Kössinger/Nieder/W. Kössinger, § 4 Rn 35–43.
[36] Vgl. auch ein Einzelnen Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, § 5 Rn 17–24.
[37] Damrau/Tanck/Riedel, § 2325 Rn 55.

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