1. Einleitung
Rz. 106
Im Regelfall ist es sinnvoll, einen Außenstehenden als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Die Hervorhebung eines Miterben kann Misstrauen bei den anderen Erben hervorrufen, mitunter zu Recht.
2. Anordnung
Rz. 107
Die Anordnung sollte eindeutig geschehen und den Begriff der "Testamentsvollstreckung" enthalten. Bei einer Formulierung wie etwa "Herr X soll den Nachlass auflösen" bleibt unklar, wie weit die Aufgabe und die Befugnis gehen und ob auch eine Abwicklung erfolgen soll, wenn "Herr X" wegfällt.
Formulierungsbeispiel: Testamentsvollstreckung
I. Anordnung
Ich ordne Testamentsvollstreckung an.
Setzten sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen ("Berliner") Testament für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein, soll die Testamentsvollstreckung regelmäßig erst für den zweiten Erbfall angeordnet werden. Der überlebende Ehegatte soll nicht durch einen Außenstehenden in seiner Verfügungsgewalt eingeschränkt sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist denkbar, wenn eine Hilfsbedürftigkeit des überlebenden Ehegatten bei der Abwicklung schon abzusehen ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen (wobei dann ohnehin ein Bevollmächtigter oder Betreuer unterstützen könnte) oder weil der Nachlass umfangreich oder komplex ist (etwa bei Unternehmern, wobei aber auch hier die Vorsorge durch eine externe Bevollmächtigung sinnvoll ist).
Formulierungsbeispiel: Testamentsvollstreckung für den zweiten Erbfall
I. Anordnung
Wir ordnen ausschließlich für den zweiten Erbfall Testamentsvollstreckung an.
3. Person des Testamentsvollstreckers
Rz. 108
Der Testator kann die Person des Testamentsvollstreckers selbst bestimmen. Er kann die Auswahl einem Dritten oder einer Institution überlassen. Zumindest als Vorsorgemaßnahme für die Möglichkeit des Wegfalls des ersten Testamentsvollstreckers ist dies sinnvoll. Die Benennung durch eine Institution hat den Vorteil, dass diese regelmäßig in ihrem Bestand von den natürlichen – und vergänglichen – Personen unabhängig ist. Es ist anzunehmen, dass sie den Testator überdauern wird.
Die Auswahl des Testamentsvollstreckers ist gerade bei einer Erbengemeinschaft wichtig. Er muss die persönlichen Voraussetzungen mitbringen, um Konflikte auszuhalten, den Willen des Erblassers durchzusetzen und gegenüber den Erben unparteiisch zu sein.
Banken bringen sich gerne als Testamentsvollstrecker ins Spiel, schon um den Verbleib des Vermögens im eigenen Haus zu sichern. Damit ist bereits ein Interessenkonflikt gegeben. Zudem ist für die persönlichen Angelegenheiten von einer weniger einfühlsamen Abwicklung auszugehen. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater betätigen sich meist gerne als Testamentsvollstrecker. Notare müssen aber das Mitwirkungsverbot in §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG beachten. Soll ein Notar in einer notariellen letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, darf er an der Beurkundung nicht mitwirken. Zulässig soll es allerdings sein, wenn die privatschriftliche Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker in einem Umschlag mit der notariellen Urkunde desselben Notars verwahrt wird.
Eine bestimmte Ausbildung ist zur Annahme des Amtes nicht vorgeschrieben. Eine gewisse Aussage über die Qualifikation können sog. "Zertifizierungen" geben. Die zertifizierte Person hat sich meist in einem Lehrgang intensiv mit der Materie befasst.
Auch das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auswählen (§ 2200 BGB). Es ist unabhängig und kann aus der eigenen Erfahrung eine Person auswählen, die für eine reibungslose Abwicklung sorgen sollte.
Im folgenden Beispiel steht die Person des Testamentsvollstreckers fest. Ein Ersatz wird durch eine Institution bestimmt, nämlich der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV).
Rz. 109
Formulierungsbeispiel
I. Anordnung
… Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau (…) (Vorname Name, Anschrift).
Sollte diese/r vor oder nach Annahme des Amtes wegfallen und nicht selbst einen Ersatz- bzw. Nachfolge-Testamentsvollstrecker bestimmt haben, so soll die Person des Ersatztestamentsvollstreckers durch den Vorstand der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. mit Sitz in Angelbachtal bestimmt werden.
Dem Mandanten sollte die Bedeutung der Auswahl der Person erläutert werden.
Formulierungsbeispiel: Erläuterung für den Mandanten zur Funktion und Auswahl Person des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat später die Aufgabe, Ihren Willen umzusetzen. Er ist dabei Ihnen und Ihren testamentarischen Anordnungen verpflichtet.
Er nimmt den Nachlass später an sich, sichert ihn und begleicht Verbindlichkeiten, wie restliche Mieten, Beerdigungskosten, Steuern. Schließlich verteilt er den Nachlass an die Erben. Der Testamentsvollstrecker sollte daher persönlich und fachlich geeignet sein, die Aufgabe zu erfüllen. Er muss sich im Zweifel gegen Außenstehende und die Erben durchsetzen können, wenn diese eigene Interessen bevorzugt sehen möchten.
Gerne kann ich Ihnen für die Übernahme der...