I. Einleitung
Rz. 129
Die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen von Unternehmerinnen und Unternehmern ist ein Spezialgebiet innerhalb der Nachlassgestaltung, ob nun für den Einzelunternehmer oder den Unternehmer, der an einer Vielzahl von GmbH beteiligt ist. Die Nachfolge von mehreren Personen macht die Gestaltung meist noch komplexer (vgl. § 17). Sie kann daher im vorliegenden Werk nicht umfassend dargestellt werden. Es wird im Wesentlichen auf einschlägige Spezialliteratur verwiesen.
Mit dieser kann auch eine entsprechende Gestaltung erfolgen – oder erkannt werden, dass weiterer Rat heranzuziehen ist. Für jeden erbrechtlichen Gestalter sollte die Frage nach unternehmensgebundenen Vermögen aber selbstverständlich sein. Gibt es dafür Anzeichen – und sei es nur die Angabe, man habe "zusammen mit den Kindern" (GbR?) eine Immobilie erworben –, sollte gezielt nachgeforscht und sollten die entsprechenden Unterlagen eingesehen werden. Die Gestaltungsbemühungen können sonst von vornherein zum Scheitern verurteilt sein.
Im Folgenden soll zunächst kurz auf den wesentlichen Ansatz bei der Unternehmensnachfolge eingegangen werden, auf dem weitere Überlegungen aufbauen müssen, dem Verhältnis von Erb- und Gesellschaftsrecht. Sodann wird ein Modell dargestellt, bei dem der Bezug zum Gesellschaftsrecht erst geschaffen wird und seine Besonderheiten zur Gestaltung genutzt werden sollen, der "Familienpool".
II. Ansatz bei der Unternehmensnachfolge
Rz. 130
Von erheblicher Bedeutung ist es, zwischen der Nachfolge in eine Kapitalgesellschaft und eine Personengesellschaft zu differenzieren. Bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 17 Rdn 156–246) fällt der Anteil den Miterben zu gesamter Hand an.
Die Rechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile bei Personengesellschaften (vgl. § 17 Rdn 3–155) durch eine Erbengemeinschaft kann dogmatisch erheblich problematisiert werden. Für die Gestaltungspraxis kann von der seit Jahren gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden. Mit der Struktur eine Personengesellschaft ist danach eine gesamthänderische Nachfolge in einen Gesellschaftsanteil durch eine Erbenmehrheit nicht vereinbar. Die Erbengemeinschaft folgt also – hier ausdrücklich vereinfacht dargestellt – nicht als ganze in den ererbten Gesellschaftsanteil nach, sondern in einer Art "Teil-Auseinandersetzung" zerfällt der Anteil in so viele Teile, wie es Miterben gibt.
Diese Nachfolge kann wiederum durch den Gesellschaftsvertrag reguliert werden. Es gilt der schlagwortartig zusammengefasste "Vorrang des Gesellschafts- vor dem Erbrecht".
Rz. 131
Im Gesellschaftsvertrag können verschiedene Arten von Ausschluss- und Nachfolgeklauseln enthalten sein, in denen der Fall des Ablebens eines Gesellschafters geregelt wird (vgl. § 17 Rdn 55 f.). Unterschiede zwischen den einzelnen Gesellschaftsarten sind genau zu beachten. Gerade bei der Regelung einer Unternehmensnachfolge ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wichtig. Streiten sich die Miterben oder ist die Erbengemeinschaft aus einem anderen Grund handlungsunfähig, kann das Unternehmen dadurch in seinem Bestand bedroht sein (Schmidt formuliert es so: "Die unternehmenstragende Erbengemeinschaft ist aber ein unerquicklicher Fall."). Die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung an einem Gesellschaftsanteil kann wiederum von dem Gesellschaftsstatut abhängen, so dass auch hier wieder eine Abstimmung mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag unerlässlich ist. Die Formulierung der Testamentsvollstreckungsklausel hängt neben der Gesellschaftsform auch davon ab, ob sie nur für eine Übergangsphase oder – etwa bei Einräumung eines Nießbrauchsrechtes für einen Begünstigten – für eine längere Zeit geplant ist.
III. Familienpool
Rz. 132
Für den so genannten Familienpool gibt es keine feste Definition. Einvernehmlich wird darunter grob eine Zusammenfassung von Vermögen zugunsten von Familienmitgliedern verstanden, regelmäßig in einer Gesellschaft.
Die wesentlichen Ziele des Familienpools sind der möglichst weitgehende Ausschluss der Verteilung von Vermögen bei einem Erbfall unter Vermeidung...