Rz. 45

Unabdingbare Umdeutungsvoraussetzung ist zunächst, dass die gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments eingehalten sind.[123]

Wie oben ausgeführt, ist ein untaugliches gemeinschaftliches Nichtehegatten-Testament in der Form des § 2267 S. 1 BGB oder aber in der Weise denkbar, dass beide Partner wörtlich übereinstimmende Erklärungen unter Verwendung der Worte "wir" und "unser" abgeben. Hat ein Beteiligter das vom anderen verfasste Testament nur mitunterschrieben (untauglicher Versuch der Form des § 2267 S. 1 BGB), so hat er nicht wirksam testiert. Für eine Umdeutung ist dann kein Raum. Auch eine nachfolgende Heirat heilt den Formfehler nicht.[124] Dagegen ist die Erklärung des anderen Teils einer Umdeutung zugänglich, weil § 2265 BGB kein Umdeutungsverbot enthält.[125] Gleiches gilt selbstverständlich dann, wenn beide Testatoren (übereinstimmend) privatschriftliche letztwillige Verfügungen eigenhändig verfasst haben.

[123] Allgemeine Meinung; vgl. nur Grüneberg/Weidlich, § 2265 Rn 3; Kanzleiter, DNotZ 1973, 133, 140. Auch aus Billigkeitsgründen kann nicht von der gesetzlichen Form des Einzeltestaments (§ 2247 BGB) abgesehen werden; vgl. KG v. 5.12.1968, 1 W 4146/68, NJW 1969, 798; OLG Düsseldorf v. 26.7.1996, 3 Wx 278/96, FamRZ 1997, 518.
[124] Ganz h.M.; Grüneberg/Weidlich, § 2265 Rn 2; Soergel/Wolf, § 2265 Rn 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 24 I 4. a); Kanzleiter, FamRZ 2001, 1198; OLG Hamm v. 25.4.1996, 15 W 379/95, ZEV 1996, 304 m. Anm. Kanzleiter, allerdings ohne Erörterung der Thematik (die Lebensgefährten, die ein Testament in der Form des § 2267 S. 1 BGB errichteten, heirateten später); a.A. Wacke, FamRZ 2001, 457, 462 und möglicherweise OLG Düsseldorf v. 26.7.1996, 3 Wx 278/96, FamRZ 1997, 518: das angeblich vom Erblasser selbst wenige Tage vor seinem Tod mit der Überschrift "Gemeinschaftliches Testament" verfasste und von ihm und seiner Lebensgefährtin unterzeichnete Testament, in dem sich die Lebensgefährten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, hätte nach dem Willen des Erblassers nur und erst für den Fall der Verheiratung wirksam werden sollen. Zur Heirat kam es jedoch infolge des Todes des Erblassers nicht mehr.
[125] BayObLG v. 27.3.2001, 1Z BR 130/00, FamRZ 2001, 1563; MüKo-BGB/Musielak, § 2265 Rn 5; Lutter, FamRZ 1959, 273; a.A. noch RG v. 20.5.1915, Rep. IV. 699/14, RGZ 87, 33; OLG Neustadt v. 25.7.1958, 3 W 82/58, NJW 1958, 1785.

Einer Umdeutung bedarf es nicht, wenn der bloß mitunterzeichnete Lebensgefährte überhaupt nicht testieren wollte, sondern nur zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Erklärung des anderen billigt oder zur Kenntnis nimmt.

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