Rz. 45
Unabdingbare Umdeutungsvoraussetzung ist zunächst, dass die gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments eingehalten sind.[123]
Wie oben ausgeführt, ist ein untaugliches gemeinschaftliches Nichtehegatten-Testament in der Form des § 2267 S. 1 BGB oder aber in der Weise denkbar, dass beide Partner wörtlich übereinstimmende Erklärungen unter Verwendung der Worte "wir" und "unser" abgeben. Hat ein Beteiligter das vom anderen verfasste Testament nur mitunterschrieben (untauglicher Versuch der Form des § 2267 S. 1 BGB), so hat er nicht wirksam testiert. Für eine Umdeutung ist dann kein Raum. Auch eine nachfolgende Heirat heilt den Formfehler nicht.[124] Dagegen ist die Erklärung des anderen Teils einer Umdeutung zugänglich, weil § 2265 BGB kein Umdeutungsverbot enthält.[125] Gleiches gilt selbstverständlich dann, wenn beide Testatoren (übereinstimmend) privatschriftliche letztwillige Verfügungen eigenhändig verfasst haben.
Einer Umdeutung bedarf es nicht, wenn der bloß mitunterzeichnete Lebensgefährte überhaupt nicht testieren wollte, sondern nur zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Erklärung des anderen billigt oder zur Kenntnis nimmt.
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