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Das Reichsgericht war der Ansicht, das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments bestünde darin, dass die letztwilligen Verfügungen mehrerer Personen in einer einzigen Urkunde errichtet werden.[82] "Es kommt auch nicht wesentlich auf den Inhalt der Verfügungen, auf die Einheitlichkeit oder Gemeinschaftlichkeit des Errichtungsaktes oder auf die Absicht der Verfügenden an."[83] Das Reichsgericht verlangte somit einen (einzigen) zusammenhängend geschriebenen Text (objektive Theorie).[84]

[82] RG v. 18.11.1909, Rep. IV 265/08, RGZ 72, 204; zuvor bereits beiläufig in einer Stempelsteuersache RG v. 14.1.1902, Rep. VII. 406/01, RGZ 50, 308, 309: "Das erklärt und rechtfertigt sich daraus, (…) dass zwei "Testamente", den Ausdruck im Sinne von letztwilliger Verfügung genommen, in einem "Testament", nämlich in einer Testamentsurkunde, errichtet werden."
[83] RG v. 18.11.1909, Rep. IV 265/08, RGZ 72, 204, 205 ff.
[84] Die vom Reichsgericht im Hinblick auf § 2231 Nr. 2 BGB a.F. geforderte ausdrückliche Beitrittserklärung des anderen Ehegatten ist heute nicht mehr erforderlich, vielmehr genügt Mitunterzeichnung (§ 2267 BGB als Nachfolgevorschrift zu § 28 Abs. 2 TestG v. 31.7.1938, RGBl I 973). Eingehend zur Rechtsentwicklung Staudinger/Raff, Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn 5 ff.

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