UVZ-Nr. _________________________/20_________________________
Erbvertrag
Verhandelt zu _________________________ am _________________________
Vor mir, Notar _________________________ erschienen
Frau _________________________,
deren Lebensgefährte, Herr _________________________,
dem Notar ausgewiesen durch die Vorlage ihrer Bundespersonalausweise.
Die Erschienenen erklärten:
Wir wollen einen Erbvertrag schließen und sind durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert.
Wir sind beide ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit alleinigem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Wir sind weder durch einen Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden und können daher frei verfügen. Vermögen im Ausland, insbesondere ausländischen Grundbesitz, haben wir nicht. Zu unserem Vermögen gehört kein Hof im Sinne der Höfeordnung und keine Gesellschaftsbeteiligung. Eine Rechtswahl wünschen wir auch nach eingehender Belehrung über die Vorschriften der EUErbVO und die Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere aus Kostengründen nicht.
Zur Registrierung der Urkunde machen wir folgende Ergänzungsangaben:
a) |
Frau _________________________ ist geboren in _________________________ als Tochter der Eheleute _________________________ Standesamt _________________________ Reg.Nr. _________________________ und |
b) |
Herr _________________________ ist geboren in _________________________ als Sohn der Eheleute _________________________ Standesamt _________________________ Reg.Nr. _________________________. |
Wir verlangen keine Zuziehung von Zeugen oder eines zweiten Notars. Der Erbvertrag soll unverschlossen in der amtlichen Verwahrung des Notars bleiben.
Der Notar überzeugte sich von der erforderlichen Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erblasser.
Die Erschienenen erklärten dem Notar mündlich wie folgt:
Wir schließen den nachstehenden
Erbvertrag
§ 1 Widerruf
Alle Verfügungen von Todes wegen, die wir gemeinsam oder einzeln bisher errichtet haben, widerrufen wir hiermit.
§ 2 Erbfolge nach dem Erstversterbenden
I. Gegenseitige Erbeinsetzung nach dem Erstversterbenden
Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
II. Herausgabevermächtnisse nach Frau _____ als Erstversterbender
Frau _________________________ belastet ihren Erben mit folgendem betagtem Herausgabevermächtnis:
1. Der Erbe hat alles, was aus dem Nachlass der Erblasserin beim Tod des Erben noch vorhanden ist, an die Tochter der Erblasserin Frau _________________________, Frau _________________________ (Vermächtnisnehmer) herauszugeben. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Nutzungsherausgabe gemäß § 2184 BGB ist ausgeschlossen. Der Vermächtnisnehmer ist lediglich auf den Überrest eingesetzt. Der Verwendungsersatzanspruch des Erben gemäß §§ 2185, 994 ff. BGB ist auf die noch vor...