Rz. 66

Im Deckungsprozess ist ein im Haftpflichtprozess ergangenes Urteil bindend, selbst wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.[28] Die Feststellungen im Haftpflichtprozess sind für den Deckungsprozess jedoch nur dann bindend, wenn Voraussetzungsidentität besteht. Wenn es im Haftpflichtprozess unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 823 Abs. 1 BGB), sind die Ausführungen im Haftpflichturteil für den Deckungsprozess nicht bindend, soweit lediglich ein schuldhaftes Verhalten festgestellt wird.[29]

 

Rz. 67

Die Feststellung im Haftpflichturteil des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer ist für den Deckungsprozess verbindlich, soweit Voraussetzungsidentität besteht. Wenn im Haftpflichtprozess eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt, kann gleichwohl im Deckungsprozess die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung geprüft werden, da im Haftpflichtprozess der Grad des Verschuldens unerheblich ist.

[28] BGH – IV ZR 171/02, r+s 2003, 106; OLG Koblenz – 10 U 189/94, r+s 1995, 92.
[29] BGH, NJW-RR 2004, 67 = VersR 2004, 591 = zfs 2004, 226.

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