Rz. 77

Aus einer schuldhaften Pflichtverletzung erwächst dem anderen Teil ein Schadensersatzanspruch. Dieser erstreckt sich auf sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Nachteile, die Folgen des schädigenden Verhaltens sind. Der Schadensersatzanspruch tritt neben den Erfüllungsanspruch und nicht wie Ansprüche aus §§ 281 ff. BGB an Stelle des Erfüllungsanspruchs. Wenn eines der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter verletzt wurde, kann auch Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen, sofern ein solcher vom Schutzzweck gedeckt ist. Solange die Verletzungshandlung oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand andauern, kann aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch gegeben sein.[203]

[203] Vgl. Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 280 BGB Rn 32 f. m.w.N.

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