Dr. Wolfgang Kürschner, Karl-Hermann Zoll
1. Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
a) § 599 BGB (Leihe)
Rz. 7
§ 599 BGB: Haftung des Verleihers
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Rz. 8
Diese Vorschrift ist nur für Pflichtverletzungen des Verleihers anwendbar, die das Erfüllungsinteresse des Entleihers an der Gebrauchsgestattung betreffen. Bei Verletzung von Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, die zu Schäden des Entleihers an seinen sonstigen Rechtsgütern führen (Mangelfolgeschaden), gilt § 599 BGB nicht. Die Haftung aus Delikt wird nach zutreffender herrschender Meinung in analoger Anwendung des § 599 BGB beschränkt. Dies ist beispielsweise beim Überlassen eines nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuges oder eines Reitpferdes von Bedeutung.
b) § 521 BGB (Schenkung)
Rz. 9
§ 521 BGB: Haftung des Schenkers
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Rz. 10
Dieselbe Problematik ergibt sich bei einer Schenkung. Verletzt der Schenker eine Schutzpflicht, haftet er für jeden Grad der Fahrlässigkeit. Die Haftungsmilderung des § 521 BGB greift nicht ein, wenn es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Besteht ein derartiger Zusammenhang, dann ist die Haftung gemäß § 521 BGB gemildert. Die Haftungsmilderung des § 521 BGB muss, soweit sie dem Schenker bei Verletzung seiner vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflichten zugutekommt, auch auf Ansprüche des Beschenkten aus unerlaubter Handlung durchschlagen. § 521 BGB ist nicht auf andere Rechts- oder Gefälligkeitsverhältnisse anwendbar.
c) § 680 BGB (GoA)
Rz. 11
§ 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Rz. 12
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Soll die Geschäftsführung von dem Geschäftsherrn eine dringende Gefahr für Leib oder Leben abwenden, hat der Geschäftsführer bei dieser Rettungsaktion einen Unfall verursacht und ist dadurch der Geschäftsherr verletzt worden, so haftet der Geschäftsführer nur, wenn er sich vorsätzlich oder grob fahrlässig verhalten hat. Es muss sich um eine gegenwärtig drohende Gefahr für die Person des Geschäftsführers oder eines seiner Angehörigen handeln. Die Gefahr braucht allerdings objektiv nicht einmal vorzuliegen; es reicht schon, dass der Geschäftsführer ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für gegeben erachtet; das liegt in dem Ausdruck "bezweckt". Der Geschäftsherr kann nicht unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gegen den Geschäftsführer vorgehen und damit die Haftungsmilderung umgehen. Trifft auch § 839 BGB in einem solchen Fall zu – etwa dann, wenn der Geschäftsführer verbeamtet ist – so kann sich die Anstellungskörperschaft nicht auf die Haftung eines Dritten nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen. Ist bei dem Unfall auch der Geschäftsführer zu Schaden gekommen, gilt § 680 BGB in umgekehrter Richtung: Er hat Anspruch auf vollen Schadensersatz gegen den Geschäftsherrn, wenn ihm selbst nur leichte oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last fällt. Hinsichtlich § 680 BGB ist streitig, ob die Vorschrift auf professionelle Nothelfer wie beispielsweise Notärzte oder Rettungssanitäter anwendbar ist. Hat ein Arzt oder Sanitäter eine Tätigkeit im Bereich der Notfallmedizin gewählt, sprechen gute Gründe dafür, das Haftungsprivileg des § 680 BGB zu versagen. Denn dieser Personenkreis stellt sich bewusst und gewollt für medizinische Hilfeleistung in Notfällen zur Verfügung und wird dafür bezahlt. Für ihn ist ein Unglücksfall beruflicher Alltag. Dagegen kann einem zufällig in seiner Freizeit am Unglücksort anwesenden Gynäkologen unter den konkreten Einzelfallumständen die Haftungsmilderung des § 680 BGB zugutekommen.
d) Haftungsbeschränkung innerhalb von Arbeitsverhältnissen/gefahrgeneigter Arbeit
Rz. 13
Dass entgegen der Vorschrift des § 276 BGB ein Arbeitnehmer nicht für jede Form des Verschuldens haftet, sondern hier eine Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens vorzunehmen ist, ist eine Auffassung, die die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, entwickelt hat. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts hat infolge der lückenhaften Regelung durch das Gesetz die Rechtsprechung ohnehin einen etwas anderen Stellenwert als in anderen Bereichen. Ob man die Haftungserleichterung, die dem Arbeitnehmer zugutekommt, aus der Fürsorge...