Dr. Wolfgang Kürschner, Karl-Hermann Zoll
Rz. 140
Durch einen Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber eine Sache dem Leasingnehmer gegen ein in Leasingraten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Zu unterscheiden sind einerseits der Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferanten der Sache und andererseits der Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Diese Dreiecksstruktur des Leasingverhältnisses und fehlende gesetzliche Ausgestaltung führen zu komplexen Rechtsproblemen. Nach der zutreffenden Auffassung des BGH ist ein Leasingvertrag ein atypischer Mietvertrag, während er im Schrifttum unter anderem als von freier Vertragsgestaltung geprägter Vertragstypus sui generis gesehen wird. Typisch für Leasingverträge allgemein ist die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer. Angesichts der leasingtypischen Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leasinggeber sich von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung vollständig freizeichnet und dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtritt, ist es Sache des Leasingnehmers, Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten gerichtlich geltend zu machen. Es ist daher auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.
Rz. 141
Bei der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Form von Leasingverhältnissen, derjenigen des Finanzierungsleasings, hat der Leasingnehmer für die Vollamortisation (auch zum Teil durch anschließende Verwertung) der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggegenstandes gemachten Aufwendungen einzustehen. Sie ist gekennzeichnet durch eine längere Mietdauer (oft zwei bis sieben Jahre), meist verbunden mit Verlängerungs- oder Kaufoption oder Andienungsrecht, in der der Leasingnehmer den Kaufpreis zuzüglich aller Kosten, Zinsen, Kreditrisiken und Gewinn vergütet. Die Interessenlage der Parteien beim Finanzierungsleasing unterscheidet sich insoweit vom Modell des Mietvertrages, als dem ein Finanzierungselement nicht innewohnt. Konsequenterweise behandelt das Gesetz das Finanzierungsleasing als "Finanzierungshilfe" und unterwirft es zumindest in einzelnen Beziehungen dem Recht des (Verbraucher-)Darlehens. Beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (einer Form des Finanzierungsleasings) wird für die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart, auf der die Kalkulation der Leasingraten beruht. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer erfolgt ein Ausgleich. Dagegen ist der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht zum Ausgleich des Restwertes verpflichtet. Das ist bei dieser Vertragsgestaltung entbehrlich, weil der Leasinggeber den intern kalkulierten Restwert, jedenfalls bei normaler Abnutzung des Fahrzeugs, in aller Regel durch dessen Verwertung mittels Veräußerung erzielt. Gegen eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs ist der Leasinggeber typischerweise durch eine diesbezügliche Ausgleichspflicht des Leasingnehmers abgesichert.
Rz. 142
Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung. Die in einem Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegenden leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisierungsfunktion und nicht über einen der kurzen Verjährung unterworfenen Schadensersatzanspruch aufzufassen. Von Null-Leasing (welches im Kraftfahrzeughandel gebräuchlich ist) spricht man, wenn dem Leasingnehmer der Leasinggegenstand für einen bestimmten Zeitraum gegen Raten ohne Zins zum Gebrauch überlassen und nach dem vereinbarten Zeitablauf für einen bereits bei Vertragsschluss vereinbarten Preis bindend zum Eigentumserwerb angeboten wird. Eine besondere Form des Finanzierungsleasings stellt das Immobilienleasing dar, bei dem der Leasinggeber als Bauherr dem Leasingnehmer nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit eine durch Vormerkung (§ 883 BGB) gesicherte Kaufoption einräumt.
Rz. 143
Beim Operating-Leasing erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisation seines Anschaffungsaufwandes nicht bereits durch einmaliges, sondern erst durch mehrfaches Überlassen des Leasingg...