Stephan Kohlhaas, Phillip Hartmann
Rz. 85
Durch das am 1.7.1995 in Kraft getretene PartGG ist den Rechtsberatern eine weitere Gesellschaftsform, die Partnerschaftsgesellschaft, an die Hand gegeben worden.
Rz. 86
Grundsätzlich haften die Partner gesamtschuldnerisch (inkl. der Gesellschaft als eigenständigem Rechtssubjekt, § 8 Abs. 1 PartGG).
Handelt es sich um Fälle der Berufshaftung, kommt dies allerdings nur für Anwälte in Betracht, die im Rahmen des betreffenden Mandats einen Beitrag geleistet haben, der nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung war.
§ 8 Abs. 2 PartGG beschränkt die Haftung unter diesen Voraussetzungen ausschließlich auf die tatsächlich mit der Bearbeitung befassten Partner (sog. Handelndenhaftung). Dabei kann es sich allerdings auch um einen "Scheinpartner" handeln.
Rz. 87
Gegenüber der Sozietät hat die Partnerschaft für die Berufshaftung einen enormen Vorteil. Sofern ausschließlich der befasste Partner tätig ist, entfällt von vornherein die Mithaftung der anderen Partner (§ 8 Abs. 2 PartGG).
In Anbetracht dieser alleinigen Haftung (neben derjenigen der Gesellschaft), kann es grundsätzlich auch nicht zu einer Mithaftung für eine entsprechende "Haftpflicht-Altverbindlichkeit" nach §§ 128, 130 HGB kommen, es sei denn, der eingetretene "Neupartner" hat ab seinem Beitritt das Mandat mit dem "Alt-Partner" gemeinsam weiter bearbeitet.
Rz. 88
Nachdem die zuvor dargestellte Partnerschaftsgesellschaft nur bedingt den gewünschten Effekt einer Begrenzung der persönlichen Haftungsrisiken der einzelnen Berufsträger erreicht hat, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 19.7.2013 die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als Abwandlung der schon seit mehr als 15 Jahren existierenden Partnerschaftsgesellschaft eingeführt. Kernziel der Einführung der PartGmbB sollte zum einen sein, die Haftung der in Teams zusammenarbeitenden Berufsträger ausschließlich auf das Rechtssubjekt Partnerschaftsgesellschaft zu konzentrieren. Zum anderen sollte mit der PartGmbB ein deutschrechtliches Gegenstück zur US- und UK-LLP geschaffen werden.
Dieser Rechtsetzungsakt geht zurück auf eine Initiative des Deutschen Juristentags 2010 und war bestimmt von diversen Haftungsüberlegungen, insbesondere mit Blick auf Risikobegrenzung, für die Berufsträger bei gleichzeitig bezahlbarem Versicherungsschutz einerseits und Berücksichtigung der erheblichen "Verbraucherinteressen" andererseits.
Rz. 89
Die maßgeblichen Bestimmungen für diese Variante der Partnerschaftsgesellschaft finden sich im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, der BRAO bzw. der PAO und – durch entsprechende Verweisung – im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Darüber hinaus kommen ergänzend die gesetzlichen Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater einschließlich der DVStB zur Anwendung, wenn es sich um eine Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterpartnerschaft bzw. um eine interprofessionelle Partnerschaft der jeweiligen Berufe handelt.
Die PartGmbB steht als Rechtsform bis dato anderen Freien Berufen wie z.B. Ärzten, Pharmazeuten, Architekten, etc. nicht zur Verfügung.
Zitat
§ 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
(…)
(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz "Part" oder "PartG" enthalten.
§ 8 Abs. 4 PartGG eröffnet die Möglichkeit einer Haftungskonzentration ausschließlich auf die Partnerschaft. Die Haftungskonzentration unterscheidet sich deutlich von derjenigen gem. § 8 Abs. 2 PartGG, da jene den handelnden Partner nicht aus seiner persönlichen Haftung entlässt, lediglich die weiteren, nicht am Mandat maßgeblich beteiligten Anwälte.
Die Haftungsbeschränkung greift allerdings nur bei Mandaten der Gesellschaft. § 8 Abs. 4 PartGG bietet dem einzelnen Partner keinen Schutz für seine persönliche haftungsrechtliche Verbindlichkeiten, z.B. aus deliktischem Handeln oder aus eigenen Mandaten.
Rechtsfolge des § 8 Abs. 4 PartGG ist die Haftungskonzentration auf die Gesellschaft, die ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, wenn es sich um Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung handelt und die Gesellschaft entsprechend versichert ist. Die Haftungskonzentration setzt lediglich das Unterhalten einer gerade für diesen Zweck durch Gesetz vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaft voraus. Da die PartGmbB als h...