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§ 10 Haftung und Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts / 7. Gebot des sichersten Weges

Stephan Kohlhaas, Phillip Hartmann
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Rz. 58

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und schon des RG gehört es zu den anwaltlichen Obliegenheiten, dem Gebot des sichersten Weges[233] höchste Priorität zukommen zu lassen, d.h. der Anwalt muss bei allem, was er tut den "sichersten" bzw. den "sichereren" oder – nach neuerer Diktion – den "relativ sichersten" Weg aufzeigen. Dieses Gebot zieht sich wie ein roter Faden durch die Rechtsprechung und Literatur zu Fragen der Anwaltshaftung.

Nach diesem Grundsatz muss der Rechtsanwalt von mehreren in Betracht kommenden Vorgehensweisen immer diejenige dem Mandanten anraten, mit der sich voraussehbare und vermeidbare Nachteile für den Mandanten mit der höchsten Wahrscheinlichkeit vermeiden lassen, die also die geringsten Risiken birgt.[234] Der sicherste Weg muss keineswegs der zweckmäßigste Weg sein.[235] Auf die Mithilfe des Gerichts aufgrund der richterlichen Fürsorgepflicht nach § 139 ZPO darf sich der Anwalt bei der Erfüllung dieser anwaltlichen Pflicht nicht verlassen.[236]

 

Rz. 59

Unzähligen Haftungsurteilen liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Anwalt nicht dem Gebot des sichersten Weges gefolgt ist. Er muss stets die für seinen Mandanten ungünstigste denkbare Alternative in seine Überlegungen einbeziehen, dem Mandanten darlegen und ihm die diejenige Handlungsalternative anraten, bei der dessen Schädigung mit größtmöglicher Sicherheit vermieden wird. Klärt er den Mandanten – gerade in Fällen steuergestaltender Beratung – allerdings unmissverständlich darüber auf, dass ein optimales (Wunsch-)Ergebnis des Mandanten mit größten Risiken behaftet ist, kommt eine Haftung des Anwalts oder Steuerberaters nicht in Betracht, wenn der Mandant, in vollem Umfang aufgeklärt, den riskanten Weg beschreiten will. In derartigen Ausnahmefällen ist eine akribische Dokumentation auch der ...

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