Stephan Kohlhaas, Phillip Hartmann
Rz. 180
Erkennt der Anwalt seinen möglichen Fehler selbst, dann ist der Versicherungsfall eingetreten, und zwar genauso, als wenn ein Dritter ihn behauptet oder entsprechende Ansprüche explizit geltend macht.
Der Versicherungsvertrag legt dem Anwalt auch für den Versicherungsfall eine Reihe von Obliegenheiten auf (§ 5 AVB). Die Anzeigepflicht ist dabei von besonderer Bedeutung. Die unverzügliche Erfüllung dieser Verpflichtung ermöglicht dem Versicherer etwa gegebene Rettungsmöglichkeiten, mit deren Hilfe sich die Folgen des Versehens mindern oder sogar beseitigen lassen, auch wirklich auszunützen.
Eine Selbstverständlichkeit ist die Verpflichtung des Anwalts, den Versicherer sachgemäß zu informieren und den Schaden darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Versicherer zu mindern.
Der Versicherungsnehmer sollte ungeachtet der VVG-Novellierung einen Haftpflichtanspruch nicht ganz oder zum Teil anerkennen, vergleichen oder befriedigen; er gefährdet auch nach der Novellierung unter Umständen seinen Versicherungsschutz. Das Anerkenntnis- und Abtretungsverbot ist zwar gefallen, erfahrungsgemäß läuft die Schadenregulierung aber reibungsloser ab, wenn die im Raum stehenden Haftpflichtansprüche unter Einbindung des Versicherungsnehmers abgeklärt werden.
Rz. 181
Der Berufshaftpflichtversicherer wird versuchen, das Versehen gemeinsam mit dem bei ihm versicherten Rechtsanwalt möglichst zu korrigieren oder zumindest die Schadenfolgen zu begrenzen, und er wird auf jeden Fall eine außergerichtliche Bereinigung anstreben. Einen Haftpflichtprozess wird er zu vermeiden suchen. Kein Anwalt mag seinen Namen auf der Terminrolle des Gerichts in der Spalte der Beklagten sehen, was die Versicherer regelmäßig berücksichtigen.
Rz. 182
Auch wird der Versicherer im Regelfall davon absehen, mit dem Anspruchsteller unmittelbar zu korrespondieren, obwohl er nach den Versicherungsbedingungen bevollmächtigt ist, alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen für den Versicherungsnehmer abzugeben (§ 3 III. Ziff. 1.3 AVB); der besonderen Stellung der Anwaltschaft würde eine solche unmittelbare Korrespondenz nicht gerecht. Der Versicherer lässt daher üblicherweise den betroffenen Anwalt die Auseinandersetzung mit dem Anspruchsteller selbst führen, wird aber großen Wert darauf legen, dass alle Schritte mit ihm, dem Versicherer, abgestimmt sind.