Rz. 103

Durch das am 1.7.1995 in Kraft getretene PartGG ist den Rechtsberatern eine weitere Gesellschaftsform, die Partnerschaftsgesellschaft, an die Hand gegeben worden. Die Haftung entsprechend den Vorschriften für die oHG ist hier – im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft – weitgehend im Gesetz festgelegt.

Die Partnerschaft als zugelassene Berufsausübungsgesellschaft benötigt eine eigene Deckung. Die sog. "einfache" Partnerschaft ist – weil nicht Berufsausübungsgesellschaft – versicherungsrechtlich zu behandeln wie eine Sozietät.

 

Rz. 104

Grundsätzlich haften die Partner gesamtschuldnerisch (inkl. der Gesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt, § 8 Abs. 1 PartGG).

Handelt es sich um Fälle der Berufshaftung, kommt dies allerdings nur in Betracht, wenn jeder der Anwälte im Rahmen des betreffenden Mandats jeweils einen Beitrag geleistet hat (befasst war), der nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung war.

§ 8 Abs. 2 PartGG beschränkt die Haftung unter diesen Voraussetzungen ausschließlich auf die tatsächlich mit der Bearbeitung befassten[352] Partner. Dabei kann es sich allerdings auch um einen "Scheinpartner" handeln.[353]

 

Rz. 105

Gegenüber der Sozietät hat die Partnerschaft für die Berufshaftung einen enormen Vorteil. Sofern ausschließlich der befasste Partner tätig ist, entfällt von vornherein die Mithaftung der anderen Partner (§ 8 Abs. 2 PartGG).

In Anbetracht dieser alleinigen Haftung (neben derjenigen der Gesellschaft), kann es grundsätzlich auch nicht zu einer Mithaftung für eine entsprechende Haftpflicht-Altverbindlichkeit nach §§ 128, 130 HGB kommen, es sei denn, der eingetretene "Neupartner" hat ab seinem Beitritt das Mandat mit dem "Alt-Partner" gemeinsam weiter bearbeitet. Das OLG Hamm[354] kommt in Einklang mit dem BGH[355] zu einer Mithaftung des "Neupartners".

 

Rz. 106

Nachdem die zuvor dargestellte Partnerschaftsgesellschaft nur bedingt den gewünschten Effekt einer Begrenzung der persönlichen Haftungsrisiken der einzelnen Berufsträger erreicht hat (obwohl der entsprechende Beweis bis heute mangels Datenerhebung bei den Versicherern nicht erbracht ist), glaubte der Gesetzgeber handeln zu müssen. Er führte mit Wirkung vom 19.7.2013 die deutsche Form der LLP (Limited Liabilty Partnership)[356] in Form der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung[357] als Abwandlung der schon seit mehr als 15 Jahren existierenden Partnerschaftsgesellschaft ein. Kernziel der PartGmbB soll sein, die Haftung der in einer "Gemeinschaft" zusammenarbeitenden Berufsträger ausschließlich auf das Rechtssubjekt Partnerschaftsgesellschaft zu konzentrieren.

Dieser Rechtsetzungsakt geht zurück auf eine Initiative des Deutschen Juristentags 2010 und war bestimmt von diversen Haftungsüberlegungen, insbesondere mit Blick auf Risikobegrenzung, für die Berufsträger bei gleichzeitig bezahlbarem Versicherungsschutz einerseits und Berücksichtigung der erheblichen "Verbraucherinteressen"[358] andererseits.

Die Einführung dieser Rechtsformvariante wurde grundsätzlich positiv aufgenommen, obschon allgemein moniert wird, dass gerade bezogen auf die Verzahnung zwischen den jeweiligen ­Berufsrechten[359] und die Konsequenzen aus der gesetzlich sanktionierten Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen eines Anwalts[360] Verunsicherung erzeugt wurde. Berechtigt ist diese Kritik[361] insbesondere wegen der mangelnden Kompatibilität der jeweiligen Berufsrechte (BRAO, StBerG; WPO)[362] und der z.T. unschlüssigen Argumentation zur "Lückenhaftigkeit" des Schutzes des Geschädigten im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung eines Anwalts.[363]

 

Rz. 107

Die maßgeblichen Bestimmungen für diese Variante der Partnerschaftsgesellschaft finden sich im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz,[364] der BRAO bzw. der PAO und – durch entsprechende Verweisung – im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Darüber hinaus kommen ergänzend die gesetzlichen Regelungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater einschließlich deren entsprechender Verordnungen (WPBHV,[365] DVStB[366]) zur Anwendung, wenn es sich um eine Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterpartnerschaft bzw. um eine ­interprofessionelle Partnerschaft der jeweiligen Berufe handelt.

Die PartGmbB steht als Rechtsform bis dato anderen Freien Berufen wie z.B. Ärzten, Pharmazeuten, Architekten, etc. nicht zur Verfügung.

Zitat

§ 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugela...

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