Rz. 135

Zitat

§ 52 Abs. 1 BRAO

(1) Der Anspruch des Auftraggebers … kann beschränkt werden:

1.
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Zitat

§ 67a Abs. 1 StBerG

(1) Der Anspruch des Auftraggebers … kann beschränkt werden:

1.
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Zitat

§ 54a Abs. 1 WPO (WiPro oder WPO)

(1) Der Anspruch des Auftraggebers … kann beschränkt werden

1.
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Hieraus ergeben sich für die Haftungsbegrenzungsvereinbarung mittels AGB folgende Voraussetzungen:

Die per AGB zu vereinbarende Haftsumme, die der Rechtsanwalt als natürliche Person oder die Personengesellschaft (mit Ausnahme der PartGmbB) mit dem Mandanten verabredet, muss mindestens 1 Mio. EUR oder mehr betragen und wegen des sog. Transparenzgebots gem. § 306 BGB ausdrücklich genannt sein.
Die zu vereinbarende Haftsumme, auf die die Rechtsanwaltsanwalts-PartGmbB oder Rechtsanwalts-GmbH ihre Haftung beschränken will, muss mindestens 10 Mio. EUR betragen und auch hier wegen des sog. Transparenzgebots gem. § 306 BGB ausdrücklich genannt sein.
Die zuvor beschriebene Möglichkeit der jeweils begrenzten Haftung auf 1 Mio. EUR oder 10 Mio. EUR muss durch eine entsprechende Berufs-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein ("Werthaltigkeitsgarantie"). Insoweit wird verwiesen auf die obigen Grundvoraussetzungen unter dem Stichwort "Deckungsschutz" (Rdn 132 f.).
Abweichend von den Regelungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer darf der Anwalt seine Haftung per AGB nur für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit begrenzen.

Selbstverständlich gilt auch für die Haftungsbegrenzung per AAB das Junktim mit der Berufshaftpflichtversicherung, welches im Gesetz jeweils ausdrücklich geregelt werden musste, da es um Beträge oberhalb der jeweiligen Mindestversicherungssummen geht.

 

Rz. 136

 

Übersicht über Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten per AGB:

Risiko Summen/Verschuldensmaßstab
Rechtsanwalt 1 Mio. EUR/einfache Fahrlässigkeit

Rechtsanwalts-GmbH

Rechtsanwalts-PartGmbB

10 Mio. EUR/einfache Fahrlässigkeit

10 Mio. EUR/einfache Fahrlässigkeit

Steuerberater

Steuerberatungs-Partnerschaft

1 Mio. EUR/Fahrlässigkeit

1 Mio. EUR/Fahrlässigkeit
Steuerberatungs-PartGmbB 4 Mio. EUR/Fahrlässigkeit

Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfungs-GmbH

Wirtschaftsprüfungs-PartGmbB

4 Mio. EUR/Fahrlässigkeit

4 Mio. EUR/Fahrlässigkeit

4 Mio. EUR/Fahrlässigkeit

Bei interprofessionellen Sozietäten, Partnerschaften, Gesellschaften gilt im Zweifel das sog. Maximalprinzip, d.h. aus den jeweiligen Regelungen werden die für den Mandanten besten Optionen herangezogen.

 

Rz. 137

Das Ziel, die Haftung zu begrenzen, verfolgt auch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. "Dem Versuch, die Haftung durch eine "GbR mbH" zu begrenzen, hat der BGH allerdings eine Absage erteilt.[416]"

Bei der Rechtsanwalts-GmbH, die als zulässige Gesellschaftsform für die anwaltliche Berufsausübung anerkannt und deren gesetzlicher Mindest-Haftpflichtversicherungsschutz in §§ 59j ff. BRAO geregelt ist (2,5 Mio. EUR je Versicherungsfall, siehe oben Rdn 133), haftet allein die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Durchgriffshaftung des Geschäftsführers der Anwalts-GmbH scheidet in der Regel aus. Nimmt der Anwalt in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch, muss er – neben der Gesellschaft – mit seiner persönlichen Haftung rechnen.[417] Diesem Sachverhalt entspricht es, wenn er seiner – auch berufsrechtlichen – Verantwortung als Geschäftsführer der GmbH insofern nicht gerecht wird, als er diese nur mit der Mindestversicherungssumme (§ 59j Abs. 4 BRAO), nicht aber mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Risiko des Mandats versichert. Die GmbH ist z.B. mit 2,5 Mio. EUR versichert, das betreffende Mandat beinhaltet indes ein "Schadenrisiko" von z.B. 5 Mio. EUR.

Der BGH hat mittlerweile bejaht, dass auch die Rechtsanwalts-AG grundsätzlich berufsrechtlich zugelassen werden kann.[418] Mangels Postulationsfähigkeit müssen hier aber wohl die sachbearbeitenden Anwälte noch persönlich tätig werden.

In jüngerer Zeit haben sich insbesondere einige Großkanzleien in der Rechtsform einer sog. ­Limited Liability Partnership (LLP) aufgestellt, bei der grundsätzlich nur die Gesellschaft, nicht deren Partner persönlich haften.

 

Rz. 138

 

Hinweis

Das mit einer Haftungsbeschränkung gelegentlich verbundene ungute Gefühl lässt sich über den Weg einer Einzelobjekt-Deckung des Berufshaftpflichtversicherers, beschränkt auf das konkrete Mandat und mit ausreichenden Versicherungssummen, sowohl für den Mandanten als auch für den Anwalt gut bewältigen.

[417] OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.1.2008 – 6 U 2208/07,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge