Rz. 171

Die Pflicht-Haftpflichtversicherung dient dem Ersatz von (reinen) Vermögensschäden. Darunter sind nach den Versicherungsbedingungen solche Schäden zu verstehen, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen vom Versicherungsnehmer oder Personen, für die er einzutreten hat, Schäden herleiten (§ 1 I Ziff. 2 AVB).

Personenschäden sind qua Definitionem ebenso wenig versichert wie ein Anspruch auf Schmerzensgeld,[457] weil Letzterer nicht Schadenersatzanspruch, sondern Entschädigungsanspruch ist. Zudem dient lt. BGH die anwaltliche Pflicht, den Mandanten in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit zu beraten, nicht dem Schutz der Gesundheit bzw. den Rechtsgütern des § 253 Abs. 2 BGB.[458] Aus den Risikobeschreibungen lässt sich für einen Schmerzensgeldanspruch auch keine anderslautende Auslegung im Sinne eines zu bietenden Deckungsschutzes herleiten, wenn es dort heißt: "Unter die zu § 1 I Ziff. 2 genannten Vermögensschäden fallen auch solche (Vermögensschäden = Anm. des Verfassers), die durch Freiheitsentzug verursacht worden sind."

Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, wozu auch Aktien, Wertpapiere oder dergleichen gehören, die dem Anwalt im Rahmen eines Mandats anvertraut sind, sind grundsätzlich nicht versichert Das Risiko von Personen- und Sachschäden lässt sich allein sachgerecht durch eine besondere Büro-Haftpflichtversicherung absichern (vgl. dazu auch Rdn 219 ff.).

 

Rz. 172

Die marktgängigen AVB zur Berufshaftpflichtversicherung beinhalten ergänzend zur Vermögensschadendeckung eine begrenzte Sachschadendeckung für berufsspezifische Belange. Danach sind Schäden an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücke ebenso versichert wie Schäden "an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden." Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Beschädigung von Wertsachen, sofern der Anwalt diese im Rahmen der Ausübung einer beruflichen bzw. vereinbaren Tätigkeit für einen Mandanten verwahrt, auf Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren oder in blanko indossierten Orderpapieren und auf das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegangenen Schecks, wenn dies im Rahmen der Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit geschieht.

Sofern es sich um Sachschäden aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken handelt, besteht keine Deckung. So ist z.B. der durch das Einfrieren einer Wasserleitung entstandene Wasserschaden nicht versichert, auch wenn der Anwalt dies in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zu verantworten hat, weil er nicht für ausreichende Beheizung des leerstehenden zur Masse gehörenden Gebäudes im Winter gesorgt hat; denn es handelt zweifelsohne um Verwaltung von Grundstücken im Sinne der genannten Bedingung.

[457] Zum Fall einer durch Aufregung des Mandanten über das "Versagen" seines Anwalts bewirkten Neurodermitis vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 2.11.2000 – 2 U 13/00 m. Anm. Borgmann, BRAK-Mitt. 2001, 290; Schmerzensgeldanspruch eines wegen eines Anwaltsfehlers inhaftierten Mandanten, KG VersR 2005, 698; BGH, Urt. v. 9.7.2009 – IX ZR 88/08, NJW 2009, 3025.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?