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Gemäß § 51 BRAO muss jeder Rechtsanwalt gegen die sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren (angemessen) versichert sein. Die näheren Einzelheiten der Mindestdeckung sind in § 51 Abs. 15 BRAO abschließend geregelt. Eine Zulassung als Anwalt kann ohne Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO ebenso wenig erfolgen (§ 12 Abs. 2 BRAO) wie eine Fortführung der Tätigkeit ohne entsprechenden Versicherungsschutz (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Die Verpflichtung zum Unterhalten einer Berufs-Haftpflichtversicherung besteht unabhängig davon, ob der Anwalt seinen Beruf tatsächlich ausübt.[3] Zahlreiche Verpflichtungen gilt es hier für Anwalt, Versicherer und jeweilige Anwaltskammer zu beachten. Letztere ist sog. zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 VVG für entsprechende Mitteilungen durch den Versicherer (§ 51 Abs. 6 S. 1 BRAO), zugleich aber auch Auskunft erteilende Stelle betreffend die Berufs-Haftpflichtversicherung des Anwalts. § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO seinem Wortlaut nach eine Auskunftspflicht zum Zwecke der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor, sofern der Anwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Nichterteilung hat. Eine Beschränkung auf die Fälle, in denen ein Direktanspruch gem. § 115 VVG – wegen Insolvenz oder mangelnder "Auffindbarkeit" des Anwalts – besteht, ist insoweit nicht vorgesehen.[4] Dies wurde in der Vergangenheit allerdings immer wieder bestritten.[5]

Aufgrund der Entscheidung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22.10.2012[6] ist nun klargestellt, dass die Auskunft auch erteilt werden darf, wenn es sich nicht um die Verfolgung eines Direktanspruchs handelt; denn die Klage eines Rechtsanwalts gegen die Weitergabe seiner Versicherungsdaten an einen Mandanten blieb im Verfahren vor dem BGH erfolglos.

[3] Gem. § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO ist die Versicherung "während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten", nicht nur während er die Tätigkeit als Anwalt auch tatsächlich ausübt.
[4] Huff, BRAK-Mitt. 2011, 56 f. mit zahlreichen Nachweisen.
[5] So auch vom VG Hamburg BRAK-Mitt. 2010, 277 und 2011, 97,
[6] BGH Urt. v. 22.10.2012, AnwZ (Brfg) 60/11).

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