Rz. 210

Die Klägerin verlangte von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, an dem der Beklagte zu 1 als Führer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw beteiligt war. Am 3.4.2004 fuhr der Zeuge F. mit dem Pkw der Klägerin auf der Stadtautobahn in B. An der Einmündung der B.-Allee ist nach den Richtungspfeilen auf den durch Leitlinien begrenzten Fahrbahnen der Autobahn das Abbiegen nach rechts von der rechten und der mittleren Fahrspur aus vorgesehen. Die Markierungen enden an der Haltelinie vor der Einmündung. Der Zeuge F., der von der mittleren Fahrspur aus nach rechts in die zweispurige B-Allee abbiegen wollte, hatte den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt und fuhr links neben dem Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen in die B-Allee ein und beschädigte dabei das Fahrzeug der Klägerin am rechten hinteren Teil der Karosserie.

 

Rz. 211

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Schadensersatz zum überwiegenden Teil zugesprochen und die Revision zugelassen. Die Beklagten verfolgten mit der Revision weiterhin die Klageabweisung.

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