Rz. 9
Die reine Bezugnahme auf Tabellenwerke reicht nicht aus und führt regelmäßig zur Klageabweisung wegen unsubstantiierten Vortrags.[19] Tabellenwerke bieten lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung nach § 287 ZPO und bedürfen in jedem Fall einer Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt.[20]
Rz. 10
Überdies wird nach wie vor kontrovers diskutiert, welche Tabellenwerke eigentlich die "richtigen" sind. In Betracht kommen u.a. die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes[21] oder des Hausfrauenverbandes,[22] die Übersichten von C. Schah Sedi,[23] vor allem aber immer noch das Standardwerk von Schulz-Borck/Pardey[24] bzw. nunmehr Pardey[25] Der BGH hat sich hierzu bislang konkret nicht geäußert, lediglich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 die unterstützende Verwendung einer Berechnung nach Schulz-Borck/Hoffmann[26] gebilligt, ohne dies als einzig richtige Methode anzusehen.[27] In der anwaltlichen Praxis können alle Tabellen verwendet werden, solange sie lediglich als Hilfsmittel und nicht als Ersatz des Tatsachenvortrags Anwendung finden.
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