Rz. 9

Die reine Bezugnahme auf Tabellenwerke reicht nicht aus und führt regelmäßig zur Klageabweisung wegen unsubstantiierten Vortrags.[19] Tabellenwerke bieten lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung nach § 287 ZPO und bedürfen in jedem Fall einer Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt.[20]

 

Rz. 10

Überdies wird nach wie vor kontrovers diskutiert, welche Tabellenwerke eigentlich die "richtigen" sind. In Betracht kommen u.a. die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes[21] oder des Hausfrauenverbandes,[22] die Übersichten von C. Schah Sedi,[23] vor allem aber immer noch das Standardwerk von Schulz-Borck/Pardey[24] bzw. nunmehr Pardey[25]  Der BGH hat sich hierzu bislang konkret nicht geäußert, lediglich in einer ­Entscheidung aus dem Jahr 2009 die unterstützende Verwendung einer Berechnung nach Schulz-Borck/Hoffmann[26] gebilligt, ohne dies als einzig richtige Methode anzusehen.[27] In der anwaltlichen Praxis können alle Tabellen verwendet werden, solange sie lediglich als Hilfsmittel und nicht als Ersatz des Tatsachenvortrags Anwendung finden.

[19] Vgl. OLG Celle, 14 U 61/18, NJW-Spezial 2019, 266; OLG Naumburg, 1 W 23/17, juris; OLG Celle, 14 U 126/09, SP 2010, 284; OLG München, 10 U 2544, SVR 2006, 180; OLG Celle, 14 U 101/06, SP 2008, 7; LG Krefeld, 3 O 271/16, juris.
[20] Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kap. 4 Rn 9; Wessel, zfs 2010, 183, 187, OLG Frankfurt, 12 U 170/13, juris.
[22] Nickel/Schwab, SVR 2018, 41.
[23] Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017; hierzu grundlegend OLG Frankfurt, 22 U 97/16, DAR 2019, 37.
[24] Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden (bis 6. Auflage: Schulz-Borck/Hofmann).
[25] Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, aktuell 10. Auflage 2021.
[26] Schulz-Borck/Hofmann, Der Haushaltsführungsschaden.

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