Rz. 29
Wenn eine Person, die mit der (teilweisen) Haushaltsführung befasst war, im Rahmen eines Unfalls getötet wird, steht den unterhaltsberechtigten Personen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihnen durch den Entzug des Unterhaltsrechts entsteht, § 844 Abs. 2 BGB.
I. Anspruchsberechtigte Personen
Rz. 30
Zu den anspruchsberechtigten Personen zählen diejenigen, denen der Getötete zur Zeit der Verletzung kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, mithin Ehepartner, Kinder, Eltern, eingetragene Lebenspartner, nicht aber Verlobte oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft Lebende. Ein Verlust vertraglich vereinbarter Unterhaltspflichten oder freiwillig geleisteter Unterhaltszahlungen reicht im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB nicht aus.
Rz. 31
Bei Kindern endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende Personensorge gemäß §§ 1626, 1631 BGB. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Kinder nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit einen Unterhaltsanspruch auf Betreuung und Haushaltsführung haben. Entscheidend ist, ob sie noch im Elternhaus wohnen und sich in der (Schul-)Ausbildung befinden.
II. Umfang des Anspruchs
Rz. 32
Die Höhe des Unterhalts bemisst sich – anders als im Verletzungsfall – allein nach dem gesetzlich geschuldeten, nicht nach dem tatsächlich gewährten Unterhalt. Grundlage für den Unterhaltsanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB sind die Regelungen des Familienrechts, also §§ 1356 ff. BGB bei Ehegatten und §§ 1601 ff. BGB bei Kindern.
Rz. 33
Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht hängt dabei von den sozialen Lebensumständen und den persönlichen Bedürfnissen ab (z.B. Beruf, Einkommen des Ehepartners, Größe und Ausstattung des Hauses). Der gesetzliche Unterhalt im Sinne von § 844 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus Bar- und Naturalunterhalt.
1. Verhältnis von Bar- und Naturalunterhalt (Betreuungsunterhalt)
Rz. 34
Hinsichtlich des Verhältnisses von Bar- und Naturalunterhalt gilt § 1612 Abs. 2 BGB. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass nach dem modernen Verständnis einer Ehe die Ehegatten frei vereinbaren können, wer und in welchem Umfang durch eine Erwerbstätigkeit den materiellen Unterhalt der Familie sicherstellt, und wer und in welchem Umfang den Haushalt führt. Dabei sind auch Mischformen möglich; regelmäßig trifft man heutzutage auf die Doppelverdienerehe.
Rz. 35
Aus der tatsächlichen Aufteilung der Haushaltsführung kann in der Regel auf eine entsprechende einvernehmliche Regelung der Ehepartner geschlossen werden. Maßgeblich bei Geltendmachung des Anspruchs ist die vor dem Tod praktizierte Art des Unterhalts.
2. Konkrete oder normative Abrechnung
Rz. 36
Verstirbt die den Haushalt (teilweise) führende Person, kommt es mithin auf die Formulierung des Naturalunterhalts (Wegfall der Haushaltsführung) an, ist wie bei den Verletztenfällen danach zu unterscheiden, ob eine Ersatzkraft eingestellt wurde oder nicht.
Rz. 37
Wird eine Ersatzkraft eingestellt, sind gem. § 844 Abs. 2 BGB der Bruttolohn und die Lohnnebenkosten zu ersetzen, soweit die Dienste der Ersatzkraft den gesetzlich geschuldeten Leistungen des getöteten Ehepartners entsprechen. Auch wenn Verwandte die Haushaltsführung gegen Entgelt übernehmen, sind der Berechnung der Ansprüche nicht die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft, sondern die tatsächlichen Kosten des Einsatzes der Verwandten zugrunde zu legen. In jedem Fall muss der Aufwand nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und dem Familienzuschnitt angemessen sein.
Rz. 38
Wird hingegen keine Ersatzkraft eingestellt, sondern der Ausfall durch Mehrarbeit der Hinterbliebenen kompensiert, ist der Schaden fiktiv abzurechnen. Entscheidend ist der Nettolohn einer vergleichbaren Ersatzkraft.
3. Berechnung des Betreuungsunterhalts
Rz. 39
Bei Ausfall des Naturalunterhalts (Betreuungsunterhalts) ist der Unterhaltsberechtigte vom Schädiger finanziell in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Berechnung dieser gleichwertigen Dienste erfordert ebenso wie im Verletzungsfall einen nachvollziehbaren, konkreten Vortrag zu den entgehenden Haushaltstätigkeiten, um den Schaden gem. § 287 ZPO feststellen zu können.
Rz. 40
Liegt die Beschreibung des Haushalts und der von der verstor...