Rz. 45

Zur Prüfung eines etwaigen Forderungsübergangs bedarf es der Differenzierung danach, ob der Verletzte die Tätigkeiten, die er unfallbedingt nicht mehr im Haushalt ausüben kann, für seine Familie oder zur eigenen Versorgung erbracht hat. Bei der ersten Konstellation handelt es sich um eine Form des Erwerbsschadens, bei der zweiten geht es um vermehrte Bedürfnisse (vgl. Rdn 1, 3).

 

Rz. 46

Wichtig ist diese Unterscheidung im Rahmen der sachlichen Kongruenz vor allem dafür, ob und in welchem Umfang der Anspruch des Geschädigten auf Drittleistungsträger wie Sozialversicherer nach § 116 SGB X übergeht.[76] Zahlungen des Leistungsträgers können nur den Anspruch der verletzten Person wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB verringern, während ihr Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens hiervon unberührt bleibt.

 

Rz. 47

Grund hierfür ist, dass die sachliche Kongruenz, die der Anspruchsübergang auf den Leistungsträger nach § 116 SGB X voraussetzt, nur zwischen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Verletztenrente eines Unfallversicherungsträgers, Krankengeld und dem Anspruch der verletzten Person wegen vermehrter Bedürfnisse besteht; zum Anspruch auf Ersatz ihres Erwerbsschadens besteht die sachliche Kongruenz nicht.[77]

 

Rz. 48

Daher bedarf es der Feststellung, in welchem Umfang dem Geschädigten wegen eines Erwerbsschadens einerseits und wegen vermehrter Bedürfnisse andererseits gegen den Beklagten Ansprüche zustehen.

 

Beispiel

Die Anspruchstellerin, eine vor ihrer Verletzung nicht berufstätige Frau, führte für sich, ihren Ehemann und die beiden Kinder den Haushalt, wobei die Leistung auf die vier Personen gleichermaßen verteilt war. Damit waren dreiviertel der Arbeiten Erwerbstätigkeit, ein Viertel war vermehrtes Bedürfnis der geschädigten Frau. Etwaige Zahlungen der Pflegekasse wären in Höhe von einem Viertel vom Haushaltsführungsschaden abzuziehen.

[76] Wessel, zfs 2010, 242; OLG Düsseldorf, 1 U 241/05, NZV 2007, 40.
[77] Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, § 8 Rn 175.

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