Dr. iur. Sebastian Berkefeld
A. Gestaltungen mit Einverständnis des Pflichtteilsberechtigten
I. Erb- und Pflichtteilsverzicht: Ausgangsüberlegungen
Rz. 1
Das Angebot an Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren und zu vermeiden, ist umfangreich. Aber wie überall ist es auch hier: Nicht immer halten die vollmundigen Verheißungen das, was sie versprechen.
Rz. 2
Die effektivste Möglichkeit, den Pflichtteil als Störfaktor der vorweggenommenen Erbfolge zu beseitigen, bildet ein umfassender Pflichtteilsverzicht oder ein Erbverzicht, denn auch Letzterer umfasst i.d.R. den gesetzlichen Pflichtteil als grundsätzlich einseitig nicht entziehbare Nachlassbeteiligung. Ein derartiger Verzicht ermöglicht den rechtssichersten und vollständigsten Ausschluss des gesetzlichen Pflichtteils. Er ist demnach der zielführendste Weg zur Vermeidung der durch den Pflichtteil bewirkten Liquiditäts- und sonstigen Belastungen.
Rz. 3
Dadurch wird Planungssicherheit für den Erblasser, aber auch für den Übernehmer des Vermögens geschaffen und ihr Wunsch, die Fortführung des Unternehmens zu sichern, dadurch erleichtert. Wird auch der verzichtende Pflichtteilsberechtigte in kommunikativer Weise in die Verhandlungen einbezogen, so kann dadurch eine innerfamiliäre Befriedung erreicht und es können langjährige Gerichtsstreitigkeiten vermieden werden. Allerdings wird der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig für seinen Pflichtteilsverzicht eine Abfindung verlangen. Man spricht hier von einem entgeltlichen Erb- oder Pflichtteilsverzicht. Dieser führt wieder zu einer Liquiditätsbelastung des Unternehmens. Allerdings bleiben die Abfindungsleistungen im Allgemeinen erheblich unter dem, was im Erbfall aufgrund des Pflichtteils verlangt werden könnte. Auch kann etwa über die Einräumung einer stillen Beteiligung an dem Unternehmen eine für beide Seiten interessengerechte Lösung angestrebt werden. Andererseits hat der Verzichtende den Vorteil, dass er weit früher über entsprechende Beträge verfügen und sich damit eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen oder sichern kann.
Rz. 4
Der Erb- und insbesondere Pflichtteilsverzicht hat eine große praktische Bedeutung. Zu nennen sind dabei insbesondere folgende Anwendungsfälle:
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im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft oder bei der Unternehmensnachfolge mit flankierenden Pflichtteilsverzichten der weichenden Geschwister, insbesondere gegen eine angemessene Abfindung; |
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Absicherung von Verfügungen von Todes wegen, insbesondere auch im Rahmen eines Erbvertrags, namentlich wieder im Bereich der Unternehmensnachfolge durch die weichenden Erben; |
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Schutz des überlebenden Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden der Ehegatten; |
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als flankierende Maßnahmen bei einer Wiederverheiratung, insbesondere auch bei Patchworkfamilien, etwa durch Abgabe eines Pflichtteilsverzichts des neuen Ehegatten zur Absicherung der eigenen Kinder gegen die Pflichtteilsansprüche des neuen Partners oder dessen Kinder. |
II. Erbverzicht
1. Grundsätzliches
Rz. 5
Nach § 2346 Abs. 1 S. 1 BGB können Verwandte und der Ehegatte des Erblassers durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten; dies gilt nach § 10 Abs. 7 LPartG für eingetragene Lebenspartner entsprechend. Damit ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge so ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Man nennt dies die Vorversterbensfiktion. Der Verzichtende hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr. Auch wenn der Erbverzicht somit grundsätzlich den Verzicht auf den Pflichtteil mitenthält, sollte er nach Möglichkeit vermieden werden. Denn er führt zur Erhöhung des Erb- und damit auch des Pflichtteils der anderen (§ 2310 S. 2 BGB), was meist nicht gewollt ist, ja oftmals geradezu kontraproduktiv für die Nachlassplanung wirken kann. Demgegenüber treten bei einem reinen Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) diese nachteiligen Folgen nicht ein (siehe § 3 Rdn 64 ff.). Zur Abwägungsentscheidung zwischen Erb- und Pflichtteilsverzicht siehe Rdn 52.
Rz. 6
Über die sich aus dem Erbverzicht ergebende Erhöhung der Erb- und Pflichtteilsquoten der anderen Berechtigten hat der Notar oder sonstige Rechtsberater zur Vermeidung ei...