Rz. 48

 

Tipp

Vgl. zur Methode Niemitz, DAR 2011, 768; Huckenbeck/Gabriel/Kürpiers, NZV 2014, 346; Fromm NZV 2018, 161.

 

Rz. 49

Solche, ca. 1.000 EUR (zum maximal zulässigen Stundensatz des Sachverständigen siehe LG Berlin DAR 2011, 417) kostende Gutachten, mit denen einige spezialisierte Sachverständige anhand (weniger) übereinstimmender Merkmale einen Betroffenen als Verantwortlichen überführen zu können glauben, sind umstritten.[7]

 

Rz. 50

Dabei wird anhand von Lichtbildern eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale oder Körpermaße des Täters herausgearbeitet und mit entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGH StV 2005, 374).

In diesem Zusammenhang kann allerdings Merkmalen wie z.B. "älterer männlicher Fahrer mit breiter fliehender Stirn und hohem Haaransatz" kein entscheidender Individualisierungsgrad zukommen. Anders ist dies zu beurteilen, wenn noch individuelle in der gesamten Bevölkerung nicht so häufige Merkmale hinzukommen (OLG Hamm DAR 2008, 395).

 

Rz. 51

 

Achtung: Anspruch auf Anhörung des Sachverständigen

Ein Antrag des Betroffenen, den Sachverständigen mündlich zu hören, darf nicht abgelehnt werden (OLG Düsseldorf zfs 2008, 704).

 

Rz. 52

 

Tipp: Urteilsfeststellungen

Bei einem solchen Gutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (BGH NStZ 2000, 106; NZV 2006, 160; OLG Düsseldorf DAR 2018, 387), bei der sich die Darstellung im Urteil im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken könnte (OLG Düsseldorf zfs 2008, 704). Es gilt deshalb hier, wie auch sonst bei der Übernahme von Gutachterergebnissen, dass der Richter auch dann, wenn er von der Sachkunde des Sachverständigen überzeugt ist und sich deshalb seinem Gutachten anschließt, wenigstens in knapper Form die Anknüpfungstatsachen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil so wiedergibt, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung des Urteils ermöglicht wird (OLG Oldenburg DAR 2009, 43; OLG Bamberg zfs 2010, 469; OLG Celle zfs 2013, 233; OLG Düsseldorf DAR 2018, 387) und sich auch zu der vom Sachverständigen angewandten Methodik äußert (OLG Zweibrücken, NZV 2018, 177). Ob das Gericht grundsätzlich auch Ausführungen zur Häufigkeit der angegebenen individuellen Merkmale machen muss, wird insbesondere bei einem Frontfoto von schlechter Qualität zu bejahen sein (OLG Oldenburg zfs 2018, 353), während ansonsten die Angabe genügt, dass der Sachverständige nicht lediglich anhand einer Wahrscheinlichkeitsberechnung, sondern auf einem anderen zulässigen Weg zu seinem Ergebnis gekommen ist (OLG Jena zfs 2012, 108).

[7] Siehe Beck/Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Auflage, S. 263.

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