I. Verfälschter Parkschein bzw. Missbrauch von Behindertenausweisen
Rz. 2
Die Verwendung eines verfälschten Parkscheins erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, aber nicht den des Betruges (OLG Köln NZV 2001, 481).
Das BayObLG (5 StRR 336/04) sieht anders als das OLG Nürnberg (2 Ss 349/13) im Auslegen eines Behindertenausweises einen Missbrauch von Ausweispapieren gem. § 281 StGB.
II. Private Überwacher
Rz. 3
Die Tätigkeit der Angestellten eines von der Verwaltungsbehörde mit der Parkraumüberwachung beauftragten Privatunternehmens ist ohne eine gesetzliche Beleihung rechtswidrig und die dabei erzielten Feststellungen unterliegen nach Auffassung des Kammergerichts (NZV 1996, 48) einem Beweisverwertungsverbot.
Rz. 4
Das BayObLG (DAR 1997, 206) stuft dagegen in einem vergleichbaren Fall (Geschwindigkeitsmessung) die Tätigkeit von Privaten zwar gleichfalls als rechtswidrig ein, nimmt dann aber lediglich ein Beweiserhebungsverbot an und lehnt in der vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen mit den privaten Belangen ein Beweisverwertungsverbot ab (zum Beweisverwertungsverbot allgemein siehe § 22 Rdn 11 ff., § 37 Rdn 78 ff.).
III. Abschleppen
Rz. 5
Im Prinzip muss der Halter die für das Abschleppen entstandenen Kosten tragen (VG des Saarlandes zfs 2000, 44; zfs 2000, 88). Voraussetzung ist jedoch, dass das Abschleppen verhältnismäßig war (OVG Hamburg NZV 2010, 51), was bei verbotswidrigem und den Betrieb störendem Parken an einem Taxistand ohne weiteres der Fall ist (BVerwG DAR 2014, 655).
Die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrzeugführers vor Abschleppen des Störerfahrzeuges kann dann geboten sein, wenn der Fahrer durch Hinterlassen einer Nachricht den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert hat, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Tatfahrzeuges gegeben hat. Das gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände sicher ist, dass der Fahrer in Kürze die Störung beseitigen wird. In diesem Fall ist eine Abschleppanordnung, die dann auch nicht mit Gründen der General- oder Spezialprävention gerechtfertigt werden kann, nicht verhältnismäßig (OVG Hamburg zfs 2011, 652; BVerwG DAR 2014, 655).
Ein im Fahrzeug ausgelegter Zettel mit der Aufschrift "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort" unter Angabe einer Handynummer genügt allerdings nicht, da er über den Aufenthaltsort nichts besagt (OVG Hamburg zfs 2002, 50; im Ergebnis zustimmend BVerwG zfs 2002, 503).
Wurde das Kraftfahrzeug abgeschleppt oder aus sonstigen Gründen sichergestellt, steht der Behörde bis zur Zahlung der entstandenen Kosten ein Zurückbehaltungsrecht zu (OVG Hamburg DAR 2008, 225).
IV. Achtung: Rechtsschutzversicherung
Rz. 6
Will der Mandant wegen eines Verstoßes im ruhenden Verkehr verteidigt werden, muss ihm der Anwalt unmissverständlich klarmachen, dass nach den neuen ARB solche Verstöße grundsätzlich nicht gedeckt sind. Die Annahme solcher Mandate ist deshalb nur in Ausnahmefällen zu verantworten, zumal sich der Anwalt schadenersatzpflichtig machen kann, wenn er nicht ausreichend über die Kostenfolge belehrt.
V. Halterhaftung
1. Kostentragungspflicht
Rz. 7
Kann bei Verstößen im ruhenden Verkehr der Verantwortliche nicht mit den zumutbaren Mitteln ermittelt werden, können dem Halter gem. § 25a StVG die (ca. 40 EUR betragenden) Kosten des Verfahrens auferlegt werden (VGH Mannheim DAR 2011, 100). Zu den vom Halter zu tragenden Kosten gehören - mit Ausnahme der notwendigen Auslagen - auch die eines eventuell gegen einen Dritten geführten gerichtlichen Verfahrens. Außerdem sollen ihm, wenn ein gegen ihn wegen des Vorwurfes eines Parkverstoßes ergangener Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, die Verteidigerkosten nicht zu erstatten sein (LG Düsseldorf NZV 2002, 243).
Die Vorschrift des § 25a StVG ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1989, 2679) und es stellt auch keine Willkür dar, wenn die Behörde nicht weitere Ermittlungen anstellt (VerfGH München DAR 2010, 638).
2. Rechtsmittel
Rz. 8
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann der Halter gerichtliche Entscheidung beantragen, § 62 OWiG. In diesem Verfahren darf er weder mit dem Einwand, er habe keinen Anhörungsbogen bekommen, noch mit dem, es habe gar kein Verstoß vorgelegen, ausgeschlossen werden (VerfGH Berlin DAR 2011, 387).
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes - die gerichtsgebührenfrei ergehen muss (AG Würzburg NZV 1997, 131) - ist kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich (OLG Rostock NZV 1994, 287).
3. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Rz. 9
Eine Halter-Kosten-Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig wie sie auch für die Verhängung eines Fahrtenbuches gelten (siehe hierzu Rdn 58 ff.), d.h. nur dann, wenn die Behörde die ihr zumutbaren Ermittlungen durchgeführt hat und davon ausgegangen werden kann, dass der Halter nicht bereit war, an der Aufklärung mitzuwirken.
Rz. 10
Tipp: Unzulässige Kostenentscheidungen
Fehlende Mitwirkungsbereitschaft kann z.B. nicht angenommen werden, wenn:
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die Verwaltungsbehörde den Halter erst mehr als zwei Wochen nach dem Verstoß informiert hat (AG Homburg NZV 2007, 159); |
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die Verwaltungsbehörde die Fah... |