1. Wohnungsdurchsuchung
Rz. 13
Bei einfachen bis mittleren Ordnungswidrigkeiten ist eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig (BVerfG zfs 2007, 53) bzw. verstößt gegen Art. 8 EMRK (EGMR NJW 2006, 1495). Im Falle schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten soll dies allerdings anders zu beurteilen sein (BVerfG zfs 2007, 655), nicht jedoch, wenn die Durchsuchung allein der Auffindung des Führerscheins dient (AG Elmshorn DAR 2014, 402). Nach LG Lüneburg (NZV 2011, 153) ist die Durchsuchung zur Vollstreckung eines Fahrverbotes jedoch dann zulässig, wenn dieses von einem Richter angeordnet worden ist.
2. Erkennungsdienstliche Maßnahmen bzw. zwangsweise Vorführung
Rz. 14
Von dem einer (straßenverkehrsrechtlichen) Straftat verdächtigen Betroffenen dürfen im Rahmen des § 81b StPO Lichtbilder angefertigt werden. Dies schließt ggf. auch eine zwangsweise Vorführung mit ein (LG Zweibrücken NZV 2000, 101).
Solche im Strafverfahren ohne Weiteres zulässigen schweren Eingriffe sind im Ordnungswidrigkeitenrecht wegen des hier besonders zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zulässig (BVerfGE 27, 211). Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass bei schwersten Ordnungswidrigkeiten auch solche Eingriffe grundsätzlich zulässig seien, müssten auf jeden Fall andere weniger belastende Möglichkeiten zur Aufklärung vorrangig genutzt werden (AG Hamburg StV 1985, 364). So ist z.B. die erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen durch die Polizei außerhalb der Hauptverhandlung unzulässig, wenn ein anthropologischer Sachverständiger in der Lage ist, im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins ein Gutachten zu erstellen (OLG Stuttgart NZV 2015, 562).
Auch wenn eine solche Anordnung im Ausnahmefall zulässig wäre, ist zu beachten, dass die Anordnung der zwangsweisen Vorführung dann dem Richter vorbehalten wäre (§ 46 Abs. 5 S. 1 OWiG).
3. Entnahme und Untersuchung von Körperzellen
Rz. 15
Gemäß § 46 Abs. 4 S. 1 OWiG ist die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung gem. § 81e StPO unzulässig. Daraus folgt, dass bereits die zwangsweise Entnahme von Körperzellen zu diesem Zweck unzulässig ist (LG Osnabrück MittBl 2007, 135).
4. Mautdaten
Rz. 16
Die Beschlagnahme von Mautdaten ist selbst dann unzulässig, wenn mit ihnen eine schwere Straftat aufgeklärt werden soll (LG Magdeburg NZV 2006, 319).
5. Veröffentlichung von Lichtbildern
Rz. 17
In einem OWi-Verfahren ist die im Strafrecht gem. § 131b Abs. 1 StPO mögliche Veröffentlichung von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung unzulässig, denn Regelungen der StPO, die selbst im Strafverfahren nur bei bestimmten Straftaten oder - wie im Falle des § 131b Abs. 1 StPO - nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung anzuwenden sind, können auch nicht über § 46 OWiG auf das Bußgeldverfahren übertragen werden. Auch § 46 OWiG lässt nur eine sinngemäße Anwendung der StPO-Vorschriften auf das Bußgeldverfahren zu (LG Bonn NZV 2006, 163).