Rz. 3

Unabhängig davon, ob die Abrechnung der Vergütung des Rechtsanwaltes auf der Grundlage des RVG oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vereinbart wird, ist im Hinblick auf das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zunächst anzuraten, in einer gesonderten Auftragsvereinbarung festzulegen, wer Auftraggeber und Schuldner der Vergütung des Rechtsanwaltes ist und mit welchen Tätigkeiten der Rechtsanwalt vom Mandanten beauftragt wurde. Dies ist schon deswegen von Bedeutung, da ohne einen Anwaltsvertrag kein Anspruch auf Anwaltsvergütung entsteht.

Immer häufiger sieht sich der Rechtsanwalt gerade in den Fällen der Beratung anlässlich eines ersten Beratungsgespräches nach Erstellung und Übersendung seiner Vergütungsrechnung dem Einwand des Mandanten gegenüber, dass ein Auftrag an den Rechtsanwalt, sei es im Hinblick auf eine vergütungspflichtige Beratung oder auch Vertretung, nicht oder noch nicht erteilt wurde. Soweit der Mandant einwendet, er habe darauf hingewiesen, er wolle anlässlich des ersten Gespräches erst einmal den Rechtsanwalt kennenlernen bevor er sich zur Beauftragung entschließt, wird es dem Rechtsanwalt regelmäßig schwer fallen, den Nachweis der Erteilung eines Auftrages erbringen zu können. Ein Vergütungsanspruch ist damit ohne den Nachweis der Erteilung eines entsprechenden Auftrages nicht gegeben. "Dies gilt unabhängig davon, ob in diesem Gespräch die Sache erörtert wird, dem Anwalt Informationen erteilt werden oder er sogar einen anwaltlichen Rat erteilt hat."[2]

Die Auftragsvereinbarung legt dabei einerseits den Umfang der vom Anwalt zu erbringenden Tätigkeiten fest, andererseits erleichtert dies die Klärung, welche Vergütung für die im Auftrag festgelegten Tätigkeiten nach dem RVG oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung anfallen.

 

Rz. 4

Gem. § 3a Abs. 1 RVG ist die Verbindung der Auftragsvereinbarung mit der Vergütungsvereinbarung in einem Schriftstück möglich. Eine Verknüpfung mit der Vollmacht ist jedoch zu vermeiden, da die Auftragsvereinbarung das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber (Mandant) und Auftragnehmer (Rechtsanwalt) und damit ggf. rein für das Innenverhältnis maßgebliche Regelungen beinhaltet, die Vollmacht dagegen hiervon unabhängig den Rechtsanwalt umfassend nach außen hin legitimieren soll. Dagegen wird eine Verknüpfung mit einer ggf. notwendigen Haftungsbeschränkungsvereinbarung durchaus anzuraten sein, ist die Vereinbarung der Beschränkung der Haftung doch gerade ein wesentlicher Inhalt der für das Auftrags(Innen-)Verhältnis getroffenen Vereinbarungen. In jedem Falle sollte aber als wesentliche Grundlage der Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandanten in der Auftragsvereinbarung geregelt werden, ob sich die Vergütung nach dem RVG oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung berechnet. Im Fall der Berechnung der Vergütung nach dem RVG ist in erbrechtlichen Mandaten zwingend auch der Hinweis nach § 49b Abs. 5 RVG, also auf die Vergütungsabrechnung in Abhängigkeit zum Gegenstandswert, geboten. Zu beachten ist nunmehr § 312g BGB, wonach bei der Übersendung von Verträgen an einen Verbraucher dieser ein Recht zum Widerruf innerhalb von 14 Tagen hat.[3] Es hat deshalb eine schriftliche Widerrufsbelehrung gegenüber dem Mandanten zu erfolgen, die den Vertragsunterlagen beizufügen ist. Die Belehrung über den Widerruf muss auch von dem Mandanten unterzeichnet werden.

[2] Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler, § 1 Rn 3.
[3] Mayer, AnwBl 2014, 908 ff.

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