Rz. 107

Wegen der großen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Teilungsplan im Rahmen einer Erbauseinandersetzungsklage werden häufig zahlreiche Hilfsanträge stellt.

Nur bei verschiedenen Streitgegenständen sind die Werte nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG aus dem Haupt- und dem Hilfsantrag zu addieren, wenn das Gericht auch über den Hilfsantrag entscheidet.

 

Rz. 108

Bei einer Erbauseinandersetzungsklage wird aber nur ausnahmsweise von verschiedenen Streitgegenständen auszugehen sein.

Wird der Rechtsstreit durch Vergleich beendet, so sind in der Regel nach § 45 Abs. 4 GKG Haupt- und Hilfsanspruch zusammenzurechnen, da das Ergebnis grundsätzlich auch eine Entscheidung über den Hilfsanspruch beinhaltet.[124]

[124] Vgl. Seiler-Schopp, in: Kerscher/Krug/Spanke, § 5 Rn 77.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge