I. Antrag

 

Rz. 2

Nachlassverwaltung wird nur auf Antrag angeordnet, § 1981 Abs. 1 BGB. Antragsberechtigt ist der Alleinerbe; Miterben können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen, § 2062 BGB.

Im Übrigen sind auch die Erbeserben,[2] der Testamentsvollstrecker[3] und die Nachlassgläubiger, § 1981 Abs. 2 BGB, zur Antragstellung befugt. Eine zeitliche Beschränkung besteht nicht.[4] Das Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers schließt das Antragsrecht des Erben nicht aus.[5]

[3] NK-BGB/Roth/Gerhardt, § 2062 Rn 3.
[5] BGB-RGRK § 1981 Rn 6.

II. Gerichtliche Zuständigkeit

1. Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 3

Der Antrag ist beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zu stellen, § 343 FamFG.

2. Funktionelle Zuständigkeit

 

Rz. 4

Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger, der auch den Nachlassverwalter auswählt, §§ 3 Nr. 2 lit. c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG.

3. Muster: Antrag des (Allein-)Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 5

Muster 10.1: Antrag des (Allein-)Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Muster 10.1: Antrag des (Allein-)Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlassverfahren _________________________

Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich,

Nachlassverwaltung

anzuordnen.

Am _________________________ ist in _________________________ der _________________________ (Erblasser), geboren am _________________________, verstorben.

Nach dem vorliegenden Testament vom _________________________ ist mein Mandant sein alleiniger Erbe.

(Rechtsanwalt)

4. Muster: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 6

Muster 10.2: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Muster 10.2: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlassverfahren _________________________

Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich,

Nachlassverwaltung

anzuordnen.

Am _________________________ ist in _________________________ der _________________________ (Erblasser), geboren am _________________________, verstorben.

Aufgrund eines Werkvertrages vom _________________________ schuldet der Erblasser meinem Mandanten einen Betrag von _________________________ EUR. Mein Mandant erwirkte diesbezüglich gegen den Erblasser ein rechtskräftiges Urteil, das ich in Ablichtung beifüge.

Aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom _________________________ wurde dieser von seinen Kindern _________________________ und _________________________ beerbt. Gläubiger der Erben haben schon einzelne Nachlassgegenstände gepfändet. Insoweit besteht Grund zu der Annahme, dass wegen der ungünstigen Vermögenslage der Erben die Befriedigung des Nachlassgläubigers aus dem Nachlass gefährdet wird.

(Rechtsanwalt)

III. Voraussetzung für die Anordnung

 

Rz. 7

Voraussetzung für die Anordnung ist eine Nachlassmasse, die die Kosten des Verfahrens deckt, § 1982 BGB.

Folgende Kosten sind zu berücksichtigen:

eine 0,5 Gerichtsgebühr nach KV 12310 GNotKG (Gegenstandswert: Brutto-Nachlass[6])
die Kosten für die Bekanntmachung, § 1983 BGB
die zu erwartende Vergütung und der Auslagenersatz des Nachlassverwalters, § 1987 BGB ("angemessene Vergütung");[7] der Aufwendungsersatz bestimmt sich nach den §§ 1915, 1835, 670 BGB.[8]

Kostenschuldner ist der Nachlass.

[6] LK-GNotKG/Zimmermann, KV 12310 Rn 14; a.A. Korintenberg/Wilsch, GNotKG, KV 12310 Rn 11: Teilwert in Höhe von 10–20% des Sicherungsgutes.
[7] Dies entspricht dem § 2221 BGB beim Testamentsvollstrecker.
[8] NK-BGB/Krug, § 1987 Rn 8.

IV. Muster: Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 8

Muster 10.3: Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Muster 10.3: Anordnung der Nachlassverwaltung

Geschäftsnummer: _________________________ VI _________________________

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________

erlässt in der Nachlasssache

_________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,

an der beteiligt sind:

1. _________________________

2. _________________________

durch den/die Rechtspfleger/in

am _________________________ folgenden

Beschluss

Es wird Nachlassverwaltung angeordnet.

Als Nachlassverwalter wird ausgewählt:

Rechtsanwalt _________________________

Rechtsbehelfsbelehrung:

Beschwerde:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Sie ist binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht _________________________ einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.

Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses.

Fällt das ...

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