I. Antrag
Rz. 2
Nachlassverwaltung wird nur auf Antrag angeordnet, § 1981 Abs. 1 BGB. Antragsberechtigt ist der Alleinerbe; Miterben können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen, § 2062 BGB.
Im Übrigen sind auch die Erbeserben,[2] der Testamentsvollstrecker[3] und die Nachlassgläubiger, § 1981 Abs. 2 BGB, zur Antragstellung befugt. Eine zeitliche Beschränkung besteht nicht.[4] Das Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers schließt das Antragsrecht des Erben nicht aus.[5]
II. Gerichtliche Zuständigkeit
1. Örtliche Zuständigkeit
Rz. 3
Der Antrag ist beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zu stellen, § 343 FamFG.
2. Funktionelle Zuständigkeit
Rz. 4
Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger, der auch den Nachlassverwalter auswählt, §§ 3 Nr. 2 lit. c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG.
3. Muster: Antrag des (Allein-)Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung
Rz. 5
Muster 10.1: Antrag des (Allein-)Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung
Muster 10.1: Antrag des (Allein-)Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlassverfahren _________________________
Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich,
Nachlassverwaltung
anzuordnen.
Am _________________________ ist in _________________________ der _________________________ (Erblasser), geboren am _________________________, verstorben.
Nach dem vorliegenden Testament vom _________________________ ist mein Mandant sein alleiniger Erbe.
(Rechtsanwalt)
4. Muster: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung
Rz. 6
Muster 10.2: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung
Muster 10.2: Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlassverfahren _________________________
Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich,
Nachlassverwaltung
anzuordnen.
Am _________________________ ist in _________________________ der _________________________ (Erblasser), geboren am _________________________, verstorben.
Aufgrund eines Werkvertrages vom _________________________ schuldet der Erblasser meinem Mandanten einen Betrag von _________________________ EUR. Mein Mandant erwirkte diesbezüglich gegen den Erblasser ein rechtskräftiges Urteil, das ich in Ablichtung beifüge.
Aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom _________________________ wurde dieser von seinen Kindern _________________________ und _________________________ beerbt. Gläubiger der Erben haben schon einzelne Nachlassgegenstände gepfändet. Insoweit besteht Grund zu der Annahme, dass wegen der ungünstigen Vermögenslage der Erben die Befriedigung des Nachlassgläubigers aus dem Nachlass gefährdet wird.
(Rechtsanwalt)
III. Voraussetzung für die Anordnung
Rz. 7
Voraussetzung für die Anordnung ist eine Nachlassmasse, die die Kosten des Verfahrens deckt, § 1982 BGB.
Folgende Kosten sind zu berücksichtigen:
▪ | eine 0,5 Gerichtsgebühr nach KV 12310 GNotKG (Gegenstandswert: Brutto-Nachlass[6]) |
▪ | die Kosten für die Bekanntmachung, § 1983 BGB |
▪ | die zu erwartende Vergütung und der Auslagenersatz des Nachlassverwalters, § 1987 BGB ("angemessene Vergütung");[7] der Aufwendungsersatz bestimmt sich nach den §§ 1915, 1835, 670 BGB.[8] |
Kostenschuldner ist der Nachlass.
IV. Muster: Anordnung der Nachlassverwaltung
Rz. 8
Muster 10.3: Anordnung der Nachlassverwaltung
Muster 10.3: Anordnung der Nachlassverwaltung
Geschäftsnummer: _________________________ VI _________________________
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________
erlässt in der Nachlasssache
_________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,
an der beteiligt sind:
1. _________________________
2. _________________________
durch den/die Rechtspfleger/in
am _________________________ folgenden
Beschluss
Es wird Nachlassverwaltung angeordnet.
Als Nachlassverwalter wird ausgewählt:
Rechtsanwalt _________________________
Rechtsbehelfsbelehrung:
Beschwerde:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Sie ist binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht _________________________ einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses.
Fällt das ...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen