Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 8
Im geöffneten Grundordner "Posteingang" kann durch Klick auf den Button "Weiterleiten" ebenfalls ein neues Nachrichtenfenster geöffnet werden. Die Empfänger-Adresszeile bleibt dabei leer, da das System ja nicht wissen kann, an wen die Nachricht weitergeleitet werden soll. Diese Adresse kann über die Favoriten oder über den Button "Empfänger hinzufügen" und dem sich dabei öffnenden "Gesamten Verzeichnis" der am ERV Beteiligten (Gerichte, Behörden, Anwaltskollegen, Kammern, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, eBO-Nutzer usw.) entnommen werden. Diese neu erstellte Nachricht beinhaltet jedoch die Anhänge aus der Ursprungsnachricht, die ebenfalls weitergeleitet werden. Vorhandene Kommentare oder ggf. hinterlegte Etiketten werden nicht weitergeleitet. Sollen alle oder nur ein Teil der Anhänge nicht weitergeleitet werden, können diese vor der Versendung durch Klicken auf das kleine x-Symbol in der jeweiligen Dokumenten-Zeile entfernt werden. Zusätzliche Anhänge können vor dem Versenden hinzugefügt werden. Sobald ein Empfänger ausgewählt ist, kann ein individueller Eintrag eines Aktenzeichens zu diesem und jedem weiteren in die Empfängerzeile eingefügten Empfänger separat erfolgen.
Rz. 9
Die Funktion "Weiterleiten" im beA bedeutet das Weiterleiten von beA-Posteingängen an einen anderen OSCI-kompatiblen oder mit einer EGVP-Rolle ausgestatteten Postfach, z.B. einem beA- oder beN- oder beBPo-Postfachinhaber. Es ist grundsätzlich nicht möglich, z.B. Nachrichten via beA-Post z.B. direkt an einen Outlook-Account weiterzuleiten.
Rz. 10
Inzwischen sind weitere Teilnehmer neben beA u. beN-Nutzern in den Kreis der Kommunikationspartner im elektronischen Rechtsverkehr aufgenommen worden. Zum beBPo (besonderes elektronisches Behördenpostfach) siehe auch § 2 Rdn 46 und unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/ (Abruf: 4.10.2022) sowie zum beSt (besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach) § 2 Rdn 70 und zum Gesellschafts-beA für Berufsausübungsgesellschaften z.B. nach der BRAO § 2 Rdn 19 u. 35 in diesem Werk.
Rz. 11
Seit 1.1.2022 wurden die gesetzlichen Regelungen für das eBO (besonderes elektronische Bürger- und Organisationenpostfach) geschaffen. Es soll "professionellen Nutzern" wie z.B. Sachverständigen, Unternehmen, Gerichtsvollziehern, Dolmetschern, Rentenberatern, gesetzlichen Betreuern, Verbänden, Gewerkschaften, Patentanwälten, Verbraucherzentralen, Inkassodienstleistern aber auch Privatpersonen, ermöglichen, elektronische Dokumente auf einem sicheren Weg mit den Gerichten austauschen zu können. Siehe auch § 2 Rdn 49 ff. in diesem Werk.