Rz. 1

Erbfälle treten in aller Regel unvorhergesehen ein. Daraus folgt, dass der geschäftsmäßig agierende Testamentsvollstrecker rechtzeitig eine Infrastruktur schaffen muss, die ihn in die Lage versetzt, sofort und präzise zu reagieren. Je besser die Vorbereitung des Testamentsvollstreckers in organisatorischer Weise ist, desto erfolgreicher wird die Testamentsvollstreckung sein. Viele grundsätzliche Fragen können unabhängig von einer konkreten Testamentsvollstreckung vorab geklärt werden. Hierzu gehört beispielsweise die Kenntnis des Versicherungsumfanges der eigenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, gegebenenfalls die Vereinbarung von "Spielregeln" zu deren Benachrichtigung dieser. Auch das grundlegende Prozedere mit dem eigenen Kreditinstitut für die reibungslose und zügige Anlegung von Anderkonten sollte geklärt sein. Insgesamt empfiehlt es sich, über ein komplettes Netzwerk an Hilfspersonen zu verfügen, die bei Bedarf schnell und unbürokratisch Hilfe in so profanen Dingen wie der Öffnung einer Wohnung, ihrer Bewachung während der Beisetzung, des Abschlusses von Versicherungen oder schlicht der Durchführung der Bestattung leisten können. Auch die Kenntnis der Bestattungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes, nach Möglichkeit auch der örtlichen Friedhofssatzungen, erspart in der Anfangsphase viel Zeit und Nerven.[1]

 

Rz. 2

Nicht zuletzt sollte das Büro des Testamentsvollstreckers vorbereitet sein, um Anfragen des Nachlassgerichtes auf Übernahme einer Testamentsvollstreckung sachgerecht beantworten zu können. Letztendlich sollte man als Testamentsvollstrecker auch eine in angemessener Selbstkritik geschaffene Vorstellung von den eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten bei der Vollstreckung eines Nachlasses haben. Ist man zeitlich überhaupt in der Lage, eine Dauervollstreckung zu übernehmen? Verfügt man über die hinreichenden Kenntnisse, ein Unternehmen abzuwickeln oder einen Künstlernachlass optimal zu verwerten? Es sei auch an dieser Stelle davor gewarnt, nur wegen einer vermeintlich hohen Testamentsvollstreckervergütung eine die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten übersteigende Vollstreckung zu übernehmen. Die in solchen Fällen zu erwartenden Auseinandersetzungen, insbesondere mit den Erben, lassen das Honorar schnell dahinschmelzen. Dies gilt speziell für das nach den tradierten Vergütungstabellen anfallende Honorar, das häufig nur dann zu einer angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers führt, wenn die Testamentsvollstreckung reibungslos abläuft.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Testamentsvollstrecker immer persönlich handeln kann. Hier ist an die Erteilung einer Delegierung durch Vollmachtserteilung an geeignete Dritte zu denken, soweit keine Totaldelegation erfolgt.[2] Auch die Einschaltung eines Generalbevollmächtigten (ggf. sogar des Vorsorgebevollmächtigten) des Testamentsvollstreckers ist möglich.[3]

[1] Eine sehr gute Zusammenstellung der Rechtslage und Praxisprobleme findet sich bei Kurze, Bestattungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2016.
[2] Strobel, ZEV 2020, 589.

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